Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes und der Vielzahl der Fragen hiermit wie folgt:
Aus dem Mietvertrag ergibt sich für Sie als Vermieter die Nebenpflicht, auf vertragsgerechtes Verhalten und damit u.a. die Einhaltung der Hausordnung durch den Mieter hinzuwirken.
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander wird im wesentlichen durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Daneben finden die §§ 741
ff., 1008
ff. BGB Anwendung. Die Wohnungseigentümer haben allerdings die Möglichkeit, durch Beschluß der Eigentümerversamlung von diesen Vorschriften in weiten Teilen abzuweichen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
). Besonders hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums hat man sich dem Willen der Mehrheit der Eigentümer unterzuordnen.
Sollten von den Mietern tatsächlich Störungen ausgehen, können Sie von den anderen Eigentümern auch zur Kündigung gezwungen werden.
Für einen Strafantrag muß zunächst ein Straftatbestand erfüllt sein. Die pauschale Berufung auf "Mobbing" genügt dabei nicht.
Sie bzw. der Mieter könnten bei ungerechtfertigten Angriffen gegen ihre Person zur Unterlassung auffordern und bei Wiederholung auf Unterlassung klagen.
Gerichtliche Auseinandersetzungen überlassen Sie jedoch besser einem Rechtsbeistand. Lassen Sie zunächst eine Eigentümerversammlung einberufen und versuchen Sie, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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