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Amtsgericht oder WEG-Gericht

28. Juli 2007 12:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:53

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Eigentümer einer Eigentumswohnung besitze ich einen entsprechenden Miteigentumsanteil. Die Hausverwaltung wurde durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer mit einem von ihr gestellten Verwaltervertrag (Formularvertrag) eingesetzt. Dieser Vertrag enthält unzulässige Pauschalierungsklauseln für Sonderleistungen und unverhältnismäßig überhöhte Mahngebühren. Da ich mich geweigert habe, derartig überhöhte Mahngebühren zu bezahlen, bin ich wegen dieser Forderungen von der Hausverwaltung vor dem Amtsgericht verklagt worden. Anhand der Rspr. des BGH habe ich die Unternehmerstellung der Hausverwaltung und meine Verbraucherstellung und dass es sich bei deren Geschäftsbedingungen um AGBs handelt, bereits ausgearbeitet und muss nunmehr die Erwiderung der Klageschrift fristgerecht beim Amtsgericht einreichen.

Meine Frage lautet daher, ob ich etwas verkehrt machen kann, wenn ich (zunächst einmal) ganz normal die Klageschrift vor dem Amtsgericht erwidere oder muss ich die rechtswidrige Passage des Verwaltervertrages (bzw. den dazugehörigen Beschluss der Eigentümer) vor dem WEG-Gericht anfechten?

Mit freundlichen Grüßen.

28. Juli 2007 | 12:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst wird auf die Klageschrift zu erwidern sein. Ich empfehle Ihnen dazu aber dringstend, einen Rechtsanwalt damit zu betrauen, der sich mit der Materie und den Fallstricken des WEG-Rechts auskennt.

Die Rechtswidrigkeit des Mehrheitsbeschlusses kann darüber hinaus gem. § 46 WEG angefochten werden, wobei jedoch die Anfechtungsfrist zu beachten ist: Gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muß die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Diese Frist gilt lediglich nicht, wenn nicht die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit des Beschlusses geltend gemacht wird.

Ob dies in Betracht kommt, kann ohne nähere Kenntnis der Unterlagen nicht festgestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2007 | 14:26

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Verwaltervertrag wurde schon vor Jahren beschlossen, daher kommt für die Anfechtung nur eine Nichtigkeitsklage in Betracht. Wenn ich es richtig verstanden habe, muss die Nichtigkeitsklage gegen den die rechtswidrigen Pauschalierungsklauseln enthaltenden Verwaltervertrag betreffenden Mehrheitsbeschluss vor dem WEG-Gericht eingereicht werden.
Die Erwiderung der Klageschrift werde ich selbst ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht vor dem Amtsgericht einreichen. Dabei stellt sich aber für mich die Frage, ob ich dabei nicht schon zusammen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage zugleich auch beantragen muss, die Weiterführung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage vor dem WEG-Gericht auszusetzen? Oder reicht es, wenn ich die Klageschrift ganz normal erwidere und sachlich lediglich auf die Nichtigkeit einzelner Passagen des Verwaltervertrages hinweise, wobei der Rechtsstreit dann automatisch vom AG ans WEG-Gericht weiterverwiesen wird? Oder müsste ich auch dies beantragen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2007 | 16:53

Die Aussetzung des Verfahrens können Sie beantragen - das Gericht muß dem aber nicht Folge leisten und insbesondere der Kläger dürfte sich mit Ihrem Antrag sicher nicht anfreunden können.

Aber nochmals mein dringender Rat: Lassen Sie sich anwaltlich vertreten, denn nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich, können Sie als Laie zuviel falsch machen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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