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Amazon: Schnäppchen-Bild zeigt was anderes als Text - wie verbindlich ist das Bild?

| 7. Februar 2015 19:28 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Auf der Webseite für Games bildet Amazon einen Deal ab bei dem Kunden die Xbox mit einem Spiel für einen guten Preis kaufen können:

http://www.amazon.de/computer-video-spiele-games-konsolen/b/ref=nav_shopall_cvg?ie=UTF8&node=300992

Das Bild zeigt allerdings das Paket mit Kamera.

In der Hoffnung es ist das Paket mit Kamera wollte ich bestellen, aber auf der weiteren Seite kam dann der Hinweis es ist nur das Standard Paket ohne Kamera.

Wie verbindlich ist das Bild? Befreit eine Seite weiter die schriftliche Beschreibung des echten Paketes?

In dem Karussel auf der Hauptseite der Games Kategorie steht aber weder ein Hinweis dass die Abbilung ahnlich ist oder ohne Kamera das Bundle zu erwerben ist.

Und wie kann man rechtlich dagegen vorgehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihrem beigefügten Link kann ich leider weder ein entsprechendes Angebot „mit Kamera" noch einen entsprechenden Hinweis auf einer weiteren Seite entnehmen, so dass sich meine folgenden Ausführungen ausschließlich auf Ihre Darstellung des Sachverhaltes beziehen.

Soweit der gesamte Bestell- und Kaufvorgang über die „weitere Seite" erfolgte, auf der ausdrücklich klargestellt wurde, dass es sich um ein „Standard Paket ohne Kamera" handelt, dürfte diese Angabe zum Vertragsbestandteil geworden sein, den Sie mit der darauffolgenden Bestellung grundsätzlich akzeptieren. Möglicherweise könnten sich Besonderheiten ergeben, wenn beispielsweise der Hinweis auf ein „Standard Paket ohne Kamera" derart versteckt ist, dass er unter gewöhnlichen Umständen nicht wahrgenommen werden kann. Dies sind aber lediglich grundsätzliche Erwägungen, die hier mangels Kenntnis der genauen Umstände nicht abschließend beurteilt werden können. Meine Tendenz geht zunächst also dahin, dass mit einer entsprechenden Bestellung ein „Standard Paket ohne Kamera" gekauft wird.

Ohne genaue Kenntnis von Ihrem aktuellen Kaufstatus zu haben, möchte ich Sie auf Ihr gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hinweisen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2015 | 21:19

Danke für Ihre Antwort. In der Zwischenzeit habe ich schon einen Kolleggen von Ihnen beauftragt bzw auch eine Antwort erhalten, die sie auf meiner Webseite entnehmen können:

http://www.jospiko.de/2015/02/bildfehler-bei-amazon-xbox-one-prime-bundle-rechtsanwalt-solmecke-klaert-auf/

Auf der Amazon Webseite der Kategorie Spiele und auch auf der darauffolgenden hätte ihnen sofort das Bild mit dem Kamera Bundle auffallen sollen. Das scheint hier nicht passiert worden sein und daher ist die Antwort natürlich eine völlig andere und für mich nicht brauche als die mir gegeben wurde von Ihrem geschätzten Kollegen Herrn Solmecke.

Ich danke Ihnen dennoch für die Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2015 | 17:52

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und den dortigen Verweis auf Ihre Website. Eine Kamera konnte ich auf dem Bild tatsächlich nicht erkennen. Meine Ausführungen können sich lediglich auf Ihre Sachverhaltsschilderung beziehen.

Es mag durchaus sein, dass es zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen gibt. Allerdings halte ich nach wie vor an meiner bisherigen grundsätzlichen Beurteilung fest. Ob es sich um eine sog. „invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) handelt, spielt meines Erachtens überhaupt keine Rolle für die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage. Denn die "invitatio ad offerendum" regelt u.a. die Frage, wer zuletzt die Annahme des abgegebenen Angebots erklärt, und ist rechtlich nicht bindend wie ein Angebot. Unberührt davon stellt sich dann jedoch immer noch die Frage, welchen Vertragsinhalt das Angebot (des Käufers) hatte. In Ihrem Fall tendiere ich dahin, dass der Käufer schließlich ein Angebot bezüglich eines „Standard Pakets ohne Kamera" abgibt, da dies letztendlich auf der „weiteren Seite" entsprechend dargestellt wird. Das Schnäppchen-Bild, welches das „Standard Paket mit Kamera" zeigt, könnte zwar als „Lockangebot" (bzw. „Lock-invitatio-ad-offerendum") wettbewerbsrechtlich möglicherweise unlauter sein. Dies ist allerdings eine völlig andere Frage, die zumindest im Bezug auf einen etwaig geschlossenen Kaufvertrag grundsätzlich keine Relevanz haben dürfte.

Ihre Rechte wie etwa Widerruf oder Anfechtung des Vertrages bleiben natürlich unberührt.

Ich hoffe, letzte Unklarheiten ausgeräumt zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2020 | 10:03

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