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Altersgeldgesetz (AltGG) bei ehemaligen Bundesbeamten

9. Juni 2020 14:23 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich war 14 Dienstjahre lang Bundesbeamterauf Lebzeit beim Bundesgrenzschutz (jetzt Bundespolizei)
und bin 2001 auf eigenes Verlangen aus dem Dienst ausgeschieden und wurde damals in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Meine Frage lautet habe ich auch Anschruch auf Altersgeld statt Nachversicherung, so wie es jetzt im Altersgeldgesetz (AltGG) geregelt ist???

9. Juni 2020 | 15:32

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

leider besteht für Sie kein Anspruch auf zusätzliche oder alternative Leistungen nach dem Altersgeldgesetz.

Dies ergibt sich aus § 3 Absatz 6 Altersgeldgesetz:

Zitat:
§ 3 Anspruch
(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(2) ............
(6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.


Hier ist ein Anspruch dann nicht vorgesehen, wenn schon eine Nachversicherung vorgenommen worden ist.

Ein Anspruch ist generell nur für Fälle vorgesehen, die nach dem 03.09.2013 den Dienst beendet haben, die Nachversicherung bleibt dabei im Übrigen auch weiterhin eigentlich der Regelfall.

Dies ergibt sich auch aus den Durchführungshinweisen des Ministeriums des Inneren vom 20.09.2013:

Zitat:
Anspruch auf Altersgeld haben Beamte auf Lebenszeit und Richter auf Lebenszeit
sowie Berufssoldaten, sofern sie auf ihren Antrag hin entlassen worden sind (§ 1 Absatz 1 AltGG). Vor dem Wirksamwerden der Entlassung muss der Betroffene eine
Erklärung über die Inanspruchnahme von Altersgeld abgegeben haben, die zu den
Akten zu nehmen ist. Er ist daher unmittelbar nach Eingang seines Antrages auf Entlassung auf die Erforderlichkeit der Abgabe dieser Erklärung hinzuweisen. Er ist
ebenfalls darüber zu informieren, dass eine Nachversicherung in der GRV für die
zurückgelegte Dienstzeit bei der Wahl des Altersgelds nicht durchgeführt wird. Wurde bereits eine Nachversicherung in der GRV oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. infolge einer Entlassung auf Antrag bis einschließlich 03.09.2013 oder infolge unterlassener Erklärung bei einer Entlassung auf Antrag ab dem 04.09.2013) durchgeführt, entsteht kein Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Absatz 6AltGG). Die Nachversicherung kann nicht zugunsten eines Altersgeldanspruchs
rückgängig gemacht werden.


Es gibt daher keine Möglichkeit für Sie hier noch eine Berücksichtigung zu erhalten.

Ich hoffe Ihr Frage trotz der wenig positiven Aussichten zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


ANTWORT VON

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