Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Probleme zwischen Nachbarn rund um die Grenzabstände von Bäumen werden unter Zuhilfenahme der landesrechtlichen Nachbargesetze gelöst. In Baden-Württemberg gilt das Gesetz über das Nachbarrecht-BW, kurz: NRG-BW.
Die einschlägigen Vorschriften finden sich in §§ 16
, 26 NRG-BW
.
Ob die übernächste Nachbarin ein Zurückschneiden der Bäume verlangen kann hängt zunächst davon ab, ob sie als Nachbar im Sinne des NRG-BW gilt. Da das NRG-BW keine Definition des Begriffes „Nachbar" enthält, kommt es bei der Anwendung einer nachbarrechtlichen Schutznorm immer auf den Zweck und den Umfang des gewährten Schutzes an. Während Lärm- oder Geruchsbelästigungen nicht an der Grundstücksgrenze halt machen und man somit einen weiten Begriff des Nachbarn fassen muss, beziehen sich die Regeln zu den Grenzabständen auf das Grundstück, welches an ein anderes Grundstück angrenzt. Die übernächste Nachbarin könnte Sie somit nicht zum Rückschnitt verpflichten.
Aber auch Ihr direkter Nachbar hat keinen Anspruch auf Rückschnitt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 a) NRG-BW
ist zwar für Birken und Fichten ein Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück einzuhalten, ein Anspruch auf Rückschnitt ist nach dieser Norm für Birken und Fichten jedoch nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für Buchen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG-BW
mit dem Unterschied, dass sogar 8 m Abstand einzuhalten sind.
Ein Anspruch des direkten Nachbarn auf Beseitigung Ihrer Bäume - mangels Beachtung des erforderlichen Grenzabstandes - ist ebenfalls nicht gegeben, weil dieser nach § 26 Abs. 1 S.2 NRG-BW
10 Jahre nach der Pflanzung verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Winter,
ich danke Ihnen für die schnelle, aussagekräftige und verständliche Beantwortung meiner Anfrage.
Ich hätte noch folgende Nachfrage
zur Nachbarin:
Das mit der Nachbarin ist jetzt soweit klar. Da wir sie zur Unterlassung auffordern möchten, würde ich darum bitten noch eine Aussage dazu zu machen, ob die Nachbarin das dann ggf. über die Gemeindeverwaltung einleiten könnte.
zum direkten Nachbarn:
ich verfüge wohl über eine alte Fassung des NRG-BW. In § 26 (3) steht bei mir " Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen ".
Wenn das in §26 vielleicht noch so steht, wie soll man das dann einordnen?
Danke für Ihre geschätzte Antwort schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich noch kurz auf Ihre Nachfragen eingehen.
Manche Gemeinden schreiben durch Baumschutzsatzungen und Bebauungspläne vor, dass Bäume und andere Bepflanzungen nicht beseitigt oder verändert werden dürfen. Die Grenzabstände und Höhen von Bäumen und die daraus resultierenden Ansprüche der Nachbarn untereinander sind jedoch im Nachbargesetz geregelt. Ob es örtliche Vorschriften gibt kann ich von hier aus nicht beurteilen. Erkundigen Sie sich bitte diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ihr NRG-BW dürfte die gleiche Fassung aufweisen wie die von mir zitierte. Der Anspruch auf (...) Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze unterliegt nur dann nicht der Verjährung, wenn er dem Grunde nach bestünde. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 Nr. 4
a) und 5 NRG-BW
im Vergleich zu § 16 Abs. 1 Nr. 1
b), 2
, 4 c
) NRG-BW. Ihr Nachbar hat nur einen Anspruch auf Beseitigung. Dieser ist jedoch verjährt.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet und letzte Zweifel ausgeräumt zu haben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sebastian Winter, Rechtsanwalt