Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1.
Durch die Abgabe des Höchstgebotes kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache verpflichtet.
2.
Der Anspruch auf Vertragserfüllung kann gerichtlich durchgesetzt werden.
3.
Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen nur in der Höhe geltend gemacht werden, wie sie auch enstanden sind. Üblich sind 3 bis 5 EUR. Für eine Mahnung per E-Mail halte ich Bearbeitungsgebühren nicht für gerechtfertigt. Diese dienen nicht der Gewinnerzielung.
4.
Den Kaufpreis können Sie, da er nur Zug im Zug mit Übergabe der Kaufsache fällig wird, nur im Klageverfahren geltend machen, nicht im Mahnverfahren.
5.
Selbstverständlich können Sie Ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung an einen Dritten abtreten. Dieser ist dann aktivlegitimiert, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
ich habe zum Beispiel eine Dienstleistung angeboten, Wahrsagen, diese ging für 1,71 Euro weg. Er hat diese nicht bezahlt. Oder Paysafecards verkauft für 15 Euro, der Käufer hat diese aber nicht abgenommen. Kann ich in diesem Fall keinen Mahnbescheid erlassen, dass er die geschuldete Summe bezahlt? Und wie hat es sich mit Ebay, da diese mitteilen der Käufer muss den Artikel nicht mehr annehmen. Danke
Auch in diesen Fällen wird der Kaufpreis nur Zug im Zug gegen Erbringung der Gegenleistung geschuldet. Also ist ein Mahnbescheid nicht möglich.
Die Mitteilung von eBay hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
Korrektur: Natürlich wird der Kaufpreis nicht Zug *im* Zug geschuldet, sondern Zug *um* Zug gegen Übergabe der Kaufsache.