Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie schonmal richtig gemacht, den unstreitigen Teil zu zahlen. Ebay kann die Leistung verweigern, da diese nunmal leider das Recht haben, Vertragsbeziehungen zu unterhalten, mit wem sie wollen (Vertragsfreiheit).
Legen Sie Einspruch bei ein auf der Seite "Einspruch gegen Kontosperrung" und legen Sie Ihre Argumente dar.
Sollte das nicht fruchten, schalten Sie einen Anwalt ein. Ggf. ist die Summe ohne Anerkennung einer Rechtspficht unter Protest und der Möglichkeit der Rückforderung vorab zu zahlen, wenn Sie auf das Konto angewiesen sind.
Das sollte aber nur nach vorheriger rechtlicher Beratung einer Taktik erfolgen.
Fordern Sie von Ebay die konkret bezifferte Summe (zurück) unbedingt per Einschreiben. Machen Sie dann ggf. einen Mahnbescheid.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.06.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Die Ebay Rechnung wird aber erst mit Zugang rechtswirksam.
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB
).
Auch muss ein Verbraucher als Schuldner auf die Folgen des Verzuges in der Rechnung hingewiesen worden sein, was bei Ebay nicht der Fall ist.
Genügt nun eine einfache Mahnung, um Verzug auszulösen?
Es ist richtig, dass Rechnungen erst mit Zugang wirksam werden.
Die Frage ist, ob der Verkäufer Verbraucher ist oder gewerblich handelt (das ist bereits dann der Fall, wenn man nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht handelt), auch wenn man sich selber als privat einstuft.
Mehr zu dieser Thematik: https://youtu.be/92Fv8ICkXS8
Sie schreiben zudem selber, dass die nächste Monatsrechnung bereits erfolgt ist, mithin sind die rückständigen Beträge aus Rechnung 1 ja nunmehr auch 1 Monat alt.
Ist die Rechnung sachlich falsch, müsste diese bei einer anwaltlichen Prüfung vorgelegt werden - nicht jeder Fehler führt zu einer falschen Rechnung. Das müsste dann im Einzelfall geprüft werden.