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Alg I §136, §145 Erwerbsminderung

24. Januar 2015 00:25 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Ich bin seit Januar 2012 ununterbrochen arbeitsunfähig wegen Depressionen, zwischendurch Reha, 2x erfolglose Wiedereingliederung, Tagesklinik. Am 11. 7.2014 war ich ausgesteuert und habe einen Antrag auf Alg I gestellt. Man sagte mir, dass sei ein Fall nach § 145 SGB III , bewilligt wurde jedoch nach § 136, da im ÄG der AA steht, dass ich Vollzeit einsetzbar bin. Ich habe erst jetzt bemerkt, dass nach § 136 bewilligt wurde.. Im August habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Mir wurde eine Teil-EMR (mindestens 3 h täglich könne ich arbeiten) bewilligt. Diese kommt aber nicht zur Auszahlung, da das Alg höher ist. Meine Frage ist nun, muss ich eine Minderung meines Alg hinnehmen oder ist dieses irgendwie zu umgehen? Mein bisheriges AV ist nicht gekündigt, sondern ruht.Der AG hat aber keine Möglichkeit, mich unter den gegebenen Bedingungen einzusetzen.
Was hat es mit der sogenannten Arbeitsmarktrente auf sich? Könnte das ggf. später eine Option für mich sein? Weder bei der RV noch bei der AA konnte man mir hierüber Auskunft geben.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Meine Frage ist nun, muss ich eine Minderung meines Alg hinnehmen oder ist dieses irgendwie zu umgehen?

Sie schildern nicht, welches Leistungsentgelt Sie beziehen oder wie die BA dieses berechnet hat.

Daher kann hier nicht nachvollzogen werden, ob und wie es zu einer Minderung gekommen sein soll.

Es verhält sich aber dergestalt, dass Krankengeld in Höhe von 70 % des Bruttoeinkommens gezalt wird und ALG I in Höhe von 60 % des Bruttoeinkommens.

ALG nach den Nahtlosigkeitsregenl fingiert lediglich die Möglichkeit, ALG I beziehen zu können.

2. Was hat es mit der sogenannten Arbeitsmarktrente auf sich?

Wer noch täglich mindestens 3 Stunden, aber nur weniger als 6 Stunden arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente gem. § 43 Abs. 2 SGB VI , wenn er keinen leistungsgerechten Arbeitsplatz inne hat bzw. finden kann (BSG Urt. v. 31. 3. 1993 – 13 RJ 65/91 , NZS 93, 404).

Das bedeutet, dass Sie in Ihrem noch bestehenden Arbeitsverhältnis prüfen müssen, ob dies leidensgerecht in Teilzeit ausgestaltet werden kann oder ob es anderen Teilzeitarbeitsplätze für Sie gibt, um die Rente in voller Höhe erhalten zu können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
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