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Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren

27. Juli 2010 20:12 |
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Verwaltungsrecht


Rechtsgebiet: Verfahrensvorschriften

Hier: Erstberatung bezüglich Rechtsprechung oder Kommentar zu § 147 VII StPO in der Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 mWv. 01.01.2010

http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23053-0.htm

Vgl. auch noch:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/130/1613097.pdf

"§ 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht um. Außerdem werden die vom CPT geforderten Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten sowie die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung bzw. gerichtlicher Vorführung normiert (§§ 114b, 114c StPO-E)."

und

http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht

"Akteneinsicht für Beschuldigte [Bearbeiten]

Im Strafverfahren wird die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten die Einsicht in die Akten gestattet wird, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht. Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.[13]

Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich (Reports 1997-II = NStZ 1998, 426 ), dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 I, III EMRK ). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage[14] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGBl. I 2000 S. 1253 ) § 147 StPO ,[15] um auch den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen.[16] Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, sind nunmehr auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO ).

Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003[17] im Fall Abdullah Öcalan gegen die Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407 ).

Auf Grundlage des seit 2000 geltenden § 147 Abs. 7 StPO gewähren daher nunmehr auch deutsche Gerichte den Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf der Geschäftsstelle (vgl. LG Stralsund NStZ-RR 2006, 143 )."

Brauche Zitat. Mehrere wäre besser. :-)

Bitte beachten: der Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 mWv. 01.01.2010:

http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23053-0.htm

Danke.

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 20:56
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 21:12
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 22:03
Eingrenzung vom Fragesteller
28. Juli 2010 | 16:43
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
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