Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren
Rechtsgebiet: Verfahrensvorschriften
Hier: Erstberatung bezüglich Rechtsprechung oder Kommentar zu § 147 VII StPO
in der Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
mWv. 01.01.2010
http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23053-0.htm
Vgl. auch noch:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/130/1613097.pdf
"§ 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht um. Außerdem werden die vom CPT geforderten Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten sowie die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung bzw. gerichtlicher Vorführung normiert (§§ 114b, 114c StPO-E)."
und
http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht
"Akteneinsicht für Beschuldigte [Bearbeiten]
Im Strafverfahren wird die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten die Einsicht in die Akten gestattet wird, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht. Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.[13]
Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich (Reports 1997-II = NStZ 1998, 426
), dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 I, III EMRK
). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage[14] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999 (BGBl. I 2000 S. 1253
) § 147 StPO
,[15] um auch den Aktenzugang ohne Anwalt zu ermöglichen.[16] Dem Beschuldigten, der keinen Anwalt hat, sind nunmehr auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO
).
Schließlich betonte der EGMR in seiner Entscheidung vom 13. März 2003[17] im Fall Abdullah Öcalan gegen die Türkei nochmals, dass das Recht auf Akteneinsicht im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest jedem Angeklagten müssen die Akten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein. Zwar sind bisher zur Frage der Akteneinsicht durch den Beschuldigten keine Entscheidungen gegen Deutschland ergangen, jedoch ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Anwendung und Auslegung des deutschen Rechtes zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 3407
).
Auf Grundlage des seit 2000 geltenden § 147 Abs. 7 StPO
gewähren daher nunmehr auch deutsche Gerichte den Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen von Beiakten auf der Geschäftsstelle (vgl. LG Stralsund NStZ-RR 2006, 143
)."
Brauche Zitat. Mehrere wäre besser. :-)
Bitte beachten: der Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
mWv. 01.01.2010:
http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23053-0.htm
Danke.
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 20:56
Rechtsanwalt Matthias Juhre hat veröffentlicht:
"... Abgesehen davon sind die insofern erforderlichen Spezialkenntnisse eine Strafverteidigers natürlich angemessen zu honorieren. Ein Bruttoentgelt von 25 EUR ist deutlich zu niedrig. "
Bitte beachten:
Rechtsgebiet: Verfahrensvorschriften
Abgesehen davon, vgl. auch noch
http://www.google.de/#hl=de&q=online+akteneinsicht
Re "erforderlichen Spezialkenntnisse eine Strafverteidigers..."
Lächerlich!
http://www.online-akteneinsicht.de/
"Insgesamt fallen so Kosten von 71,50 € zzgl. Auslagen für Kopien an.
Eine weitere Vertretung findet nicht statt. Sie erhalten den Aktenauszug in Kopie per Post übermittelt."
http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/html/online_akteneinsicht.php
"Die Gebühr für eine Akteneinsicht setzt sich wie folgt zusammen:
-Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 37,50 €
-Kopierkosten (Nr. 7000 RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
-Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) i.H.v. 20,- €
-zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 %
-Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- € (wird durch uns an die Behörde gezahlt)
Mit Ihrem Auftrag auf Online Akteneinsicht erhalten automatisch eine Vorabrechnung über die o. g. Gebühr (82,70 €), die sofort in Ihre Mailbox geschickt wird. Nach Zahlung dieses Betrages beantrage ich SOFORT die Akteneinsicht für Sie. Keine Wartezeit! Jetzt die Online Akteneinsicht beantragen."
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 21:12
Rechtsanwalt Matthias Juhre hat veröffentlicht:
"?"
.
Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juli 2010 | 22:03
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat veröffentlicht:
"... es wäre vielleicht doch einmal gut - um weitere Missverständnisse zu vermeiden -, eine genaue Frage (oder Fragen) in einem ganzen Satz zu formulieren ..."
Ok.
In einem ganzen Satz:
Ich brauche ein Zitat (oder mehrere) aus Rechtsprechung oder Kommentar zu § 147 VII StPO
in der Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
mWv. 01.01.2010 (Hint: UHaftRÄndG) eingehend auf Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten.
Ok now?
TIA.
Eingrenzung vom Fragesteller
28. Juli 2010 | 16:43
"Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Einsatz: € 25,00
Status: noch 6 Tage
Aufrufe: 399"
^^^^^^^^^^^^
WOW.
Danke für Ihr Interesse.
Ich habe folgende gefunden:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7
"Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Strafverfahren
Von Rechtsreferendar Stephan Schlegel, Leipzig *
Erst seit dem StVÄG 1999[1] ist in § 147 Abs. 7 StPO
ein Recht des Beschuldigten auf Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Verfahrensakten verankert. Der Beitrag gibt einen Überblick über dieses besondere Verfahrensrecht des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR. Er begründet, warum das in Abs. 7 normierte Recht seiner Funktion nach und auch begrifflich der Akteneinsicht über den Verteidiger gleichsteht. "
Meine "gutachterliche" Frage ist Folgende:
Wie ist das letzte Gesetzesänderung (z.B. "können" -> "sind" vgl. http://www.buzer.de/gesetz/5815/al23053-0.htm) durch UHaftRÄndG auf eine Schlussfolge (vgl. www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-12/index.php3?seite=7)
"Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO
steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO
gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK
), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte."
zu Bewerten?
Vgl. auch noch:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/130/1613097.pdf
"§ 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 StPO-E setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Akteneinsichtsrecht um."
Danke.
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