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Änderungsmitteilung Aufstiegsfortbildungsförderung

25. Februar 2025 17:04 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht im Kern um diverse Verjährungsfristen bzgl. etwaiger Rückzahlungsforderungen nach BGB, SGB sowie vertragliche Nichterfüllung oder Störung der Geschäftsgrundlage.

Im Herbst 2020 begann ich eine Fortbildung nach DQR7 bei einem lokalen Bildungsträger und erhielt einen positiven Bescheid der SAB zur Bewilligung gemäß Aufstiegsfortbildungsgesetz.

Die Fortbildung sollte vertragsgemäß in Teilzeit und Präsenzunterricht stattfinden.
Auf Grund der Corona-Maßnahmen wurde uns der Präsenzunterricht verwehrt und der Bildungsträger änderte einseitig die Teilnahmebedingungen/ AGB auf Fernunterricht.

Auf Grund dieses Umstandes nahm ich nicht mehr an der Maßnahme teil, da Fernunterricht und Online-Kurs nicht meine präferierte Lernart war und ich hierfür einen durchaus günstigeren Bildungsträger hätte wählen können.

Im Januar 2025 erhielt ich einen Änderungsbescheid (15.01.2025) der SAB und parallel eine Aufkündigung des Kredits bei der KfW, beides mit sofortiger Rückzahlungspflicht des vollen Betrages, weil gemäß Bescheid vom 06.07.2020 die Teilnahme nicht nachgewiesen wurde (Frist hierfür 14.11.2021).

3 Fragen dazu:
Gelten hier normale Verjährungsfristen?
Ist dieser Änderungsbescheid rechtskräftig oder war für die Erstellung des Bescheids (15.01.2025) bereits Verjährung eingetreten (3 Jahre zum Jahresende - 14.11.2021 - 31.12.2021 - 31.12.2024)?

Wenn nein, wäre es möglich, den Vertrag mit dem Bildungsträger anzufechten, da die vertraglichen Pflichten nicht eingehalten wurden oder ist hier bereits Verjährung eingetreten (Ende der Qualifikation wäre 2022 gewesen)?
Das Geld wurde bereits 2020 im Voraus bezahlt (ca. 6000 Euro).

Wenn der Bescheid der SAB vollständig widerrufen wird, habe ich erneut Anspruch auf Leistungen gemäß Aufstiegsfortbildungsgesetz?

vielen Dank
D.Haun

25. Februar 2025 | 20:24

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:
1. Verjährungsfristen für den Änderungsbescheid der SAB und die Rückforderung der KfW
Grundsätzlich gelten für Verwaltungsakte und Rückforderungsbescheide bestimmte Verjährungsfristen:

Rückforderungsanspruch der SAB/KfW:
Zivilrechtliche Forderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Behörde davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Hier wäre die Nachweispflicht bis 14.11.2021 zu erbringen.
Die Verjährungsfrist beginnt daher am 31.12.2021 zu laufen.
Ablauf der Verjährung: 31.12.2024.

Der Bescheid vom 15.01.2025 könnte danach bereits verjährt sein.
Aber: Es gibt Unterschiede in der Verjährung zwischen Sozialrecht (SGB) und allgemeinem Recht nach dem BGB. Die Verjährung im Sozialrecht nach dem SGB unterscheidet sich von der Verjährung nach dem BGB in einigen Punkten.
Daher ist die entscheidende Frage: Welcher Rechtsrahmen gilt für die Rückforderung der Förderung? Ohne Kenntnis Ihre Akte kann ich das nicht abschließen klären. Deshalb unter Vorbehalt:

Sozialrechtliche Verjährung nach dem SGB (§ 50 SGB X, § 45 SGB I, § 52 SGB X):
Rückforderungen von Sozialleistungen haben je nach Sachverhalt abweichende Verjährungsfristen:
4 Jahre (§ 45 Abs. 3 SGB I) für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (z. B. fortlaufende Förderungen).
4 Jahre (§ 50 Abs. 4 SGB X)
30 Jahre, wenn die Forderung bereits bestandskräftig festgestellt wurde und vollstreckbar ist, SGB X § 52 Absatz 2.

Die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, „Aufstiegs-BAföG") ist eine öffentlich-rechtliche Subvention und wird in der Regel nach Verwaltungsrecht (VwVfG/SGB X) behandelt.

§ 26 AFBG Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.


Daher könnte hier die 4-jährige Frist aus dem SGB I oder eine andere spezialgesetzliche Regelung gelten.
Falls die Behörde aber nur eine Erstattungsforderung als normale Rückforderung eines zivilrechtlichen Darlehens behandelt, könnte die drei Jahre nach BGB gelten.

Was Sie aber nicht hindert darf, in jedem Fall die Einrede der Verjährung schriftliche zu erheben.

Die Gegenseite mag dann beweisen (oder auch nicht), dass eine Verjährung aufgrund welcher Normen oder sonst verjährungshemmender Maßnahmen NICHT eingetreten ist.

2. Anfechtung des Vertrags mit dem Bildungsträger
Da die Teilnahmebedingungen einseitig auf Fernunterricht umgestellt wurden, könnte eine Vertragsanpassung oder Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen. Dafür müsste gelten:

- Präsenzunterricht war vertraglich zugesichert.
- Die einseitige Umstellung auf Online-Unterricht hat Ihre Lernziele erheblich beeinträchtigt.

Ein Rückzahlungsanspruch könnte sich somit aus einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.

Verjährung des Rückforderungsanspruchs:
Regulär gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
Verjährungsbeginn: Ende der Maßnahme 2022: Verjährung am 31.12.2025.
Eine Rückforderung könnte also noch durchgesetzt werden.

Sie könnten den Bildungsträger schriftlich auffordern, die Gebühren anteilig zurückzuzahlen, da der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Falls keine Einigung erzielt wird, könnte eine Klage auf Rückzahlung möglich sein.

3. Neuer Anspruch auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz
Falls der Änderungsbescheid der SAB vollständig widerrufen wird, stellt sich die Frage nach der Rückzahlung der bereits erhaltenen Förderung. In der Regel wird ein neuer Anspruch dann problematisch, wenn eine Förderung für dieselbe Qualifikation bereits bezogen wurde.

Maßgebliche Knackpunkte sind: Wurde die Förderung als Zuschuss gewährt oder in Kombination mit einem Darlehen?
Falls es sich um einen reinen Zuschuss handelt, könnte eine neue Förderung ausgeschlossen sein. Keine Doppelförderung für denselben Zweck.
Liegt eine "gescheiterte" Förderung vor?
Falls Ihr Fall als "fehlgeschlagene" Förderung gewertet wird, könnte eine neue Förderung möglich sein – aber nur, wenn die vorherige Maßnahme offiziell als nicht förderfähig anerkannt wird.

Sie sollten mit der SAB direkt Rücksprache nehmen , um die Förderfähigkeit einer neuen Aufstiegsfortbildung zu klären.

Zusammenfassung & Handlungsempfehlungen
Verjährung des Änderungsbescheids prüfen:
Falls die Forderung erst am 15.01.2025 erlassen wurde, könnten Sie sich auf Verjährung berufen. Ein schriftlicher Einspruch (Einwurfeinschreien) mit Verjährungseinrede ist dann unverzichtbar.

Anfechtung des Bildungsanbieter-Vertrags erwägen:
Falls Ihr Vertrag Präsenzunterricht vorsah, könnte eine Vertragsverletzung vorliegen.

Neuer Antrag auf Förderung:
Falls der Bescheid vollständig aufgehoben wird, könnte eine neue Förderung möglich sein. Eine verbindliche Auskunft kann die SAB geben.

Die vertiefte Beratung und förmliche Korrespondenz (Fristen; Einrede der Verjährung; Anfechtung etc.) sollten Sie einem im Arbeits- und Sozialrecht versierten Anwalt überlassen. Denn das kann eine Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis (u.a. Regelung der SAB bzw. dem zuständigen Förderträger) Ihre Falls nicht leisten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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