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Änderung des Streitwertes im laufenden Verfahren

| 14. Juni 2006 09:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Auskunft in folgender Angelegenheit:

vor einiger Zeit bekam ich ein Mieterhöhungsverlangen, das m.E. nicht ganz gerechtfertigt war. Deshalb habe ich nur eine Teilzustimmung für die Mieterhöhung gegeben.

Darauf erhob der Vermieter eine Klage auf die Zahlung der vollen Mieterhöhung. Der Streitwert, der zwölffache des Erhöhungsbetrages ausmacht, wurde auf 302 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, die nach dem Streitwert berechnet werden, wäre allerdings vorteilhaft, wenn der Streitwert unter 300 Euro liegen würde.

Deshalb überlege ich, ob ich eine weitere Teilzustimmung für einen geringen Betrag (z.B. 0,5 Euro/Monat) geben sollte, um mit dem Streitwert unter 300 Euro zu kommen.

Meine Fragen:
1) ist es überhaupt zulässig, in der laufenden Klage eine weitere, zweite Teilzustimmung zu geben?
2) wird dann der Streitwert neu festgelegt (z.B. 290 Euro) oder bleibt es bei dem alten?
3) wenn der Streitwert neu festleget wird, werden auch die Anwalts- und Gerichtsgebühren trotz der laufenden Klage neu berechnet?
4) Muss ich die Differenz zwischen alten und neuen Gebühren trotzdem bezahlen?
5) entstehen für mich irgendwelche Nachteile bzgl. der Gebühren aufgrund der erneuten Festlegung des Streitwertes?

Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.

Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 09:37
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 09:40
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 10:16
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 10:23

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:

Durch die Klageeinreichung ist zunächst ein Streitwert in Höhe von 302 Euro rechtshängig. Nach diesem Streitwert richten sich dann auch die Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr des Anwalts (wenn sich der Streitwert nicht noch aus irgendeinem Grund erhöht).
Wenn Sie eine weitere Teilzustimmung geben, dann stellt dies ein sog. Teilanerkenntnis dar. Da dies aber wahrscheinlich nicht mehr unverzüglich nach Klageerhebung erfolgen würde, würde sich dadurch auch der Ausgangsstreitwert nicht mehr reduzieren. Lediglich hinsichtlich der streitigen Entscheidung könnte sich der Streitwert noch reduzieren. Dann könnte sich allein die Terminsgebühr nach dem niedrigeren Streitwert richten. Dies ist aber nur dann denkbar, wenn das Teilanerkenntnis vor dem Termin erfolgen würde, denn anderenfalls wäre der Anwalt automatisch auch an dem Anerkenntnis mit beteiligt und die Terminsgebühr würde sich nach dem höheren Streitwert richten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2006 | 13:36

Vielen Dank für Ihre umfassende Auskunft!

Ich hätte noch eine Verständnis-Frage:

Innerhalb welcher Frist müsste die Teilzustimmung zur Streitwertänderung erfolgen, damit diese als „unverzüglich nach der Klageerhebung“ gilt? (z.B. ein Tag / eine Woche etc.)

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2006 | 16:13

Grundsätzlich ist ein sofortiges Anerkenntnis bis zum Beginn der streiigen Verhandlung möglich. Im schriftlichen Vorverfahren kann ein sofortiges Anerkenntnis allerdings nur bis zur Anzeige der Verteidigungsabsicht erfolgen.

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