Änderung des Streitwertes im laufenden Verfahren
| 14. Juni 2006 09:33
|
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Beantwortet von
Rechtsanwältin Ina Hänsgen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Auskunft in folgender Angelegenheit:
vor einiger Zeit bekam ich ein Mieterhöhungsverlangen, das m.E. nicht ganz gerechtfertigt war. Deshalb habe ich nur eine Teilzustimmung für die Mieterhöhung gegeben.
Darauf erhob der Vermieter eine Klage auf die Zahlung der vollen Mieterhöhung. Der Streitwert, der zwölffache des Erhöhungsbetrages ausmacht, wurde auf 302 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten, die nach dem Streitwert berechnet werden, wäre allerdings vorteilhaft, wenn der Streitwert unter 300 Euro liegen würde.
Deshalb überlege ich, ob ich eine weitere Teilzustimmung für einen geringen Betrag (z.B. 0,5 Euro/Monat) geben sollte, um mit dem Streitwert unter 300 Euro zu kommen.
Meine Fragen:
1) ist es überhaupt zulässig, in der laufenden Klage eine weitere, zweite Teilzustimmung zu geben?
2) wird dann der Streitwert neu festgelegt (z.B. 290 Euro) oder bleibt es bei dem alten?
3) wenn der Streitwert neu festleget wird, werden auch die Anwalts- und Gerichtsgebühren trotz der laufenden Klage neu berechnet?
4) Muss ich die Differenz zwischen alten und neuen Gebühren trotzdem bezahlen?
5) entstehen für mich irgendwelche Nachteile bzgl. der Gebühren aufgrund der erneuten Festlegung des Streitwertes?
Für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 09:37
Guten Morgen,
Sie sollten auch den "Streitwert" für die beteiligten Anwälte ändern. Der Mindesteinsatz von 15,- € ist gedacht für e i n e Frage, die schnell zu beantworten ist, nicht für insgesamt fünf Fragen. Bitte nehmen Sie eine erhebliche Erhöhung vor, um dann auch eine durchdachte Antwort zu erhalten.
Freundliche Grüße
Michael Weiß
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 09:40
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
ich kann mich dem Kollegen nur anschließen. Ihr Einsatz ist angesichts der Fülle an Fragen - mit Verlaub - eine schlichte Zumutung. Es handelt sich hier um keinen Billigdiscounter, sondern um eine Plattform, auf der fundierte Rechtsberatung stattfinden soll, die zu Ihrem Einsatz kaum möglich ist.
mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 10:16
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei dem Einsatz bin ich von der möglichen Auswirkung der Senkung des Streitwertes ausgegangen. Bei Anwalts- und Gerichtsgebühren (ein Anwalt, 1. Instanz) sind etwa 85 Euro. Daher betrachtete ich den Einsatz von 15 Euro als ausreichend.
Die fünf Fragen sehen möglicherweise beeindruckend aus, ergeben sich allerdings aus der hinreichenden Differenzierung des Sachverhaltes und können z.T. mit ja/nein beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juni 2006 | 10:23
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
es mag sein, dass Sie angesichts der erstinstanzlich anfallenden Kosten einen Einsatz von EUR 15,00 für ausreichend erachten, wenn Sie die Kosten in Relation zueinander setzen.
Die Angemessenheit der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich vorliegend jedoch im Wesentlichen aus dem Umfang, den der Anwalt / die Anwältin mit der Beantwortung Ihrer Frage hat und nicht nach Ihren Kosten. Ihnen ist doch auch nicht damit gedient, wenn Sie als Antwort ein "ja" oder ein "nein" hören, da Ihnen dann der Überprüfungsmaßstab fehlt.
Sie dürften für EUR 15,00 keinen seriösen Anwalt finden, der Ihre Fragen auch nur ansatzweise fundiert beantwortet. Dieser Einsatz ist unter Berücksichtigung von § 4 RVG
zu niedrig und kann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an den antwortenden Anwalt geahndet werden.
mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers
|
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Wie verständlich war der Anwalt?
Wie ausführlich war die Arbeit?
Wie freundlich war der Anwalt?
Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
"
Kurze, präzise und umfassende Auskunft. Vielen Dank!
"