Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Auffassung ist in allen Punkten zutreffend; die Ansicht des Nachbarn ist falsch.
Dieses ergibt sich auch § 2 LBauO (Bauordnung Rheinland-Pfalz), wonach auch Aufschüttungen bauliche Anlagen darstellen., der Nachbar also diese Anlage errichtet hat.
Und nach § 13 LBauO muss jede bauliche Anlage für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Zudem ergibt sich auch aus § 43 LNRG (Nachbarschaftsgesetz) folgender Grundsatz:
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
Fordern Sie daher den Nachbarn unter Fristsetzung zu den erforderlichen Arbeiten (Entfernung von Fundamenten und Böschungen auf Ihrem Grundstück - Abstandseinhaltung oder entsprechende Absicherung zu Ihrem Grundstück) unter angemessener Fristsetzung auf.
Hält der Nachbar die Frist nicht ein oder weigert sich ernsthaft, sollten Sie dann zur Durchsetzung Ihrer Rechte dann einen Rechtsanwalt einschalten, damit dann ein Schlichtungsverfahren nach dem LSchlG (Landesschlichtungsgesetz) eingeleitet werden kann; da dort aber kein Anwaltszwang besteht. können Sie auch ohne anwaltliche Beauftragung selbst dort das Verfahren einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg