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Änderung Steuerbescheid - Ist diese Vorgehensweise rechtens? Was kann ich tun?

7. September 2006 20:28 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Das Finanzamt hat meinen Einkommenssteuerbescheid von 2002 gemäß §175 Abs.1 Satz1 Nr.1 geändert: Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betriebsfianzamt geändert.

Im Rahmen dieses neuen Einkommenssteuerbescheides hat das Finanzamt einen eigenen Fehler korrigiert: im ursprünglichen Bescheid waren negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Betrag enthalten in "gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" aus vergangenen Jahren) mit allen anderen Einkunftsarten verrechnet worden.

Ist diese Vorgehensweise rechtens? Was kann ich tun?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

das Finanzamt hat in Ihrem Fall bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung § 23 Abs. 3, Satz 9 EStG nicht beachtet. Diesen Rechtsfehler kann es im geänderten Einkommensteuerbescheid gemäß § 177 Abs. 1, 2 AO korrigieren, jedoch nur "soweit die Änderung reicht" (hier die Änderung nach § 175 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 AO).

Die Feststellung, ob das Finanzamt diese Einschränkung beachtet hat, ist nur anhand der erlassenen Steuerbescheide möglich und erfordert u.U. auch eine etwas kompliziertere Berechnung.

Ich kann Ihnen daher an dieser Stelle nur raten, die Steuerbescheide zur genauen Überprüfung einem Kollegen vor Ort vorzulegen. Ggf. müßte der Änderungsbescheid dann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Gerne übernehme auch ich für Sie diese Überprüfung.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt



§ 177 AO ; Berichtigung von materiellen Fehlern

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberührt.


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