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Adressänderungen auf Rechnungen

26. Januar 2015 18:23 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problemchen: Es kommt immer öfters vor, das Kunden als Privatpersonen online bei uns einkaufen, die Ware ausprobieren und dann die Rechnung auf ihre Firma (also Firmenadresse) ändern lassen. Das selbe Problem stellt sich aber auch bei Privatpersonen, die offenbar nicht wissen wo sie wohnen.

Das macht zum einen doch eine Menge Arbeit und zum anderen schließe ich deswegen Ärger mit dem Finanzamt nicht völlig aus.

Darum hätte ich gern gewußt, ob es zulässig ist für die Änderung der Adresse eine Gebühr zu verlangen und wie hoch die sein darf bzw. ob es eine Obergrenze gibt.

Vielen Dank und

Mit freundlichem Gruß

CH

Einsatz editiert am 27.01.2015 11:10:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Gebühr für die Änderung einer Adresse zu verlangen ist grundsätzlich möglich. Sie können solch eine Gebühr einzelvertraglich vereinbaren oder aber in den AGB´s aufnehmen.

Regelungen in den AGBs unterliegen einer Kontrolle und dürfen den Verbraucher z.B. nicht unangemessen benachteiligen. Wenn Privatkunden durch die Adressänderung in Geschäftskunden werden, wirft dies interessante zusätzliche Fragen auf. Denn für Verträge zwischen Unternehmern gelten für die Einbeziehung von AGBs unterschiedliche Voraussetzungen.(nebenbei: auch ergeben sich durch die Änderung der Adresse und der damit verbundenen Käufereigenschaft andere rechtliche Fragen, z.B. der mögliche Gewährleistungsauschluss.)

Zurück zur Frage: In den AGBs sollte formuliert werden, dass eine "mißbräuchliche" Adressänderung mit einer Gebühr belegt wird, also immer dann, wenn kein tatsächlicher Umzug stattgefunden hat. Sollte ein Kunde tatsächlich umgezogen sein, darf dieser nicht nur deshalb mit kosten belegt werden.

Die Obergrenze für Privatkunden dürfte dort liegen, wo keine unangemessene Übervorteilung erfolgt. Prinzipiell dürfen Sie vertraglich alles frei regeln; in den AGBs ist dies nur möglich, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird. Bei der Erhebung einer Gebühr im Fall der Umschreibung auf eine Firmenadresse dürfte dies nicht der Fall sein und eine entsprechende Regelung zulässig sein. Unerwartet hoch sollte die Gebühr jedoch nicht ausfallen. Dann sehe ich für Ihr geplantes Vorgehen keine Hindernisse.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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