Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
In Ihrer Situation könnte ein Antrag auf Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB beim zuständigen Amtsgericht durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Die Abwesenheitspflegschaft wird in der Regel dann angeordnet, wenn der Aufenthalt eines Miterben unbekannt ist oder wenn der Miterbe zwar bekannt, aber nicht erreichbar ist und seine Vermögensangelegenheiten der Fürsorge bedürfen. In Ihrem Fall sind mehrere Faktoren gegeben, die eine solche Pflegschaft rechtfertigen könnten
1.
Unbekannter oder schwer erreichbarer Aufenthalt:
Obwohl der Miterbe eine postalische Adresse hat, ist er nicht gemeldet und es besteht keine Möglichkeit der direkten Kommunikation. Dies könnte als "unbekannter Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes interpretiert werden, da die Erreichbarkeit stark eingeschränkt ist.
2.
Fehlende Ausweispapiere:
Die Tatsache, dass der Miterbe keine gültigen Ausweispapiere besitzt, erschwert die Identifikation und die rechtliche Handlungsfähigkeit, was die Notwendigkeit einer Pflegschaft unterstreichen könnte.
3.
Weigerung zur Mitwirkung:
Die Weigerung, Dokumente zu unterschreiben, und die schwierige Kommunikation sind weitere Indizien dafür, dass eine Abwesenheitspflegschaft notwendig sein könnte, um die Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.
II.
Zur Begründung des Antrags sollten Sie folgende Punkte darlegen:
Nachweis der Nichterreichbarkeit:
Dokumentieren Sie alle Versuche, den Miterben zu kontaktieren, einschließlich nicht beantworteter Briefe und Einschreiben.
Fehlende Ausweispapiere:
Legen Sie dar, dass der Miterbe keine gültigen Ausweispapiere besitzt, was seine Handlungsfähigkeit einschränkt.
Weigerung zur Mitwirkung:
Beschreiben Sie die Weigerung des Miterben, an der Erbauseinandersetzung mitzuwirken, und die daraus resultierenden Schwierigkeiten.
III.
Es wäre sinnvoll, dem Gericht auch die unregelmäßigen Kontakte durch das Kind des Miterben zu schildern, um die Situation umfassend darzustellen.
IV.
Bezüglich der Frage, ob das Kind des Miterben als Abwesenheitspfleger vorgeschlagen werden sollte, ist Vorsicht geboten.
Ein Abwesenheitspfleger sollte neutral sein und im besten Interesse des Miterben handeln. Wenn das Kind in der Lage ist, diese Neutralität zu wahren und die Interessen des Miterben zu vertreten, könnte es eine Option sein.
Allerdings könnte das Gericht auch einen unabhängigen Dritten als geeigneter erachten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
V.
Insgesamt sollten Sie den Antrag gut dokumentiert und mit allen relevanten Nachweisen versehen einreichen, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Wie lange dauert es, bis so eine Antrag vom Amtsgericht genehmigt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
seriös läßt sich diese Frage nicht beantworten, da die Bearbeitungszeit bei den Gerichten von den verschiedensten Gegebenheiten abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt