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Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB (oder Neuregelung ab 2023)

21. Januar 2025 08:42 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:28

Ich bin Teil einer größeren Erbengemeinschaft. Der Nachlass besteht aus Barvermögen, Schmuck und einer Immobilie in Deutschland. Einer der Miterben lebt im europäischen Ausland und verweigert die Mitarbeit bei der Erbauseinandersetzung-
Fragen:
-> Welche Aussicht auf Erfolg hat ein Antrag auf Abwesenheitspflegschaft beim zuständigen Amtsgericht, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
# Miterbe lebt im europäischen Ausland, zwar nicht gemeldet aber mit einer postalischen Adresse
# Miterbe hat keine gültigen Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass)
# Miterbe weigert sich Dokumente zu unterschreiben (z.B. Bevollmächtigungen)
# Kommunikation mit Miterben ist schwierig bis unmöglich (Miterbe hat kein Telefon und keine Internet-Zugang antwortet nicht auf Briefe oder Einschreiben)
# Es gibt einen nur unregelmäßigen persönlichen Kontakt zum Miterben durch eins seiner Kinder (im Form von Besuchen 1x im Jahr )
-> Falls der Antrag Aussicht auf Erfolg haben könnte, wie begründe ich ihn am besten und welche Nachweise benötige ich.
-> Ist es sinnvoll das Kind des Miterben als "Abwesenheitspfleger" vorzuschlagen?

21. Januar 2025 | 09:42

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

In Ihrer Situation könnte ein Antrag auf Abwesenheitspflegschaft gemäß § 1911 BGB beim zuständigen Amtsgericht durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

Die Abwesenheitspflegschaft wird in der Regel dann angeordnet, wenn der Aufenthalt eines Miterben unbekannt ist oder wenn der Miterbe zwar bekannt, aber nicht erreichbar ist und seine Vermögensangelegenheiten der Fürsorge bedürfen. In Ihrem Fall sind mehrere Faktoren gegeben, die eine solche Pflegschaft rechtfertigen könnten


1.

Unbekannter oder schwer erreichbarer Aufenthalt:

Obwohl der Miterbe eine postalische Adresse hat, ist er nicht gemeldet und es besteht keine Möglichkeit der direkten Kommunikation. Dies könnte als "unbekannter Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes interpretiert werden, da die Erreichbarkeit stark eingeschränkt ist.


2.

Fehlende Ausweispapiere:

Die Tatsache, dass der Miterbe keine gültigen Ausweispapiere besitzt, erschwert die Identifikation und die rechtliche Handlungsfähigkeit, was die Notwendigkeit einer Pflegschaft unterstreichen könnte.


3.

Weigerung zur Mitwirkung:

Die Weigerung, Dokumente zu unterschreiben, und die schwierige Kommunikation sind weitere Indizien dafür, dass eine Abwesenheitspflegschaft notwendig sein könnte, um die Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.



II.

Zur Begründung des Antrags sollten Sie folgende Punkte darlegen:


Nachweis der Nichterreichbarkeit:

Dokumentieren Sie alle Versuche, den Miterben zu kontaktieren, einschließlich nicht beantworteter Briefe und Einschreiben.

Fehlende Ausweispapiere:

Legen Sie dar, dass der Miterbe keine gültigen Ausweispapiere besitzt, was seine Handlungsfähigkeit einschränkt.

Weigerung zur Mitwirkung:

Beschreiben Sie die Weigerung des Miterben, an der Erbauseinandersetzung mitzuwirken, und die daraus resultierenden Schwierigkeiten.



III.

Es wäre sinnvoll, dem Gericht auch die unregelmäßigen Kontakte durch das Kind des Miterben zu schildern, um die Situation umfassend darzustellen.



IV.

Bezüglich der Frage, ob das Kind des Miterben als Abwesenheitspfleger vorgeschlagen werden sollte, ist Vorsicht geboten.

Ein Abwesenheitspfleger sollte neutral sein und im besten Interesse des Miterben handeln. Wenn das Kind in der Lage ist, diese Neutralität zu wahren und die Interessen des Miterben zu vertreten, könnte es eine Option sein.

Allerdings könnte das Gericht auch einen unabhängigen Dritten als geeigneter erachten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.



V.

Insgesamt sollten Sie den Antrag gut dokumentiert und mit allen relevanten Nachweisen versehen einreichen, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2025 | 07:44

Wie lange dauert es, bis so eine Antrag vom Amtsgericht genehmigt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2025 | 09:28

Sehr geehrter Fragesteller,

seriös läßt sich diese Frage nicht beantworten, da die Bearbeitungszeit bei den Gerichten von den verschiedensten Gegebenheiten abhängen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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