Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Ja das ist möglich. Wenn der Gläubiger noch Ansprüche hätte, hätte er den Grundschuldbrief nicht ausgehändigt.
Zu 2. Auf die Löschung wirkt sich das nicht aus. Die Erben könnten höchstens versuchen, die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und mit Nichtwissen bestreiten, dass das Schreiben wirklich vom Lebensgefährten stammt. Nach Eintritt des Erbfalls kann man den ja nicht mehr fragen, ob das Schreiben von ihm ist oder es sich um eine Fälschung handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank, Herr Müller, das ist ja schonmal beruhigend. Dann kann ich den Verkauf unbelastet angehen. Das Schreiben vom Lebensgefährten würden die Erben - so glaube ich - akzeptieren, da er eine sehr markante einzigartige Handschrift hat. Eine Rückfrage möchte ich gerne noch stellen: Wie erfahren die Erben von dem Darlehensvertrag, meldet sich der Notar dann bei Ihnen? Und noch eine Frage, wenn es erlaubt ist. Halten Sie es für besser, vor dem Verkauf den Grundbucheintrag zu löschen oder mit dem neuen Kaufvertrag gleichzeitig?
Freundliche Grüße
C.H.
Der Notar wird sich nicht melden, aber meistens hat der Verstorbene eine Kopie des Vertrags in seinen Unterlagen. Ich würde den Grundbucheintrag vorher löschen lassen.