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Abtrennung von Verfahrensteilen

6. Mai 2025 16:00 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Eine Klage am Finanzgericht besteht aus steuerrechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten. Wie geht das Finanzgericht mit den strafrechtlichen Aspekten der Klage um: Kann es das Verfahren abtrennen und wenn ja, auf welcher Grundlage passiert das und wo geht es hin? Können Beschlüsse zur Verfügung gestellt werden, aus denen das hervorgeht? Wird für die Zeit der Bearbeitung der Klage das Verfahren ausgesetzt?

6. Mai 2025 | 17:31

Antwort

von


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10245 Berlin
Tel: 03029399240
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Das Finanzgericht kann das finanzgerichtliche Verfahren aussetzen, wenn ein Strafverfahren oder Zivilverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben. Dies ist in § 74 FGO geregelt. Das Finanzgericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die tatrichterlichen Feststellungen im Straf- bzw. Zivilverfahren gebunden, kann jedoch relevante Erkenntnisse aus dem Strafverfahren berücksichtigen.

Die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgt insbesondere dann, wenn in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse gewonnen werden, die für das Besteuerungsverfahren von Bedeutung sind, und wenn der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Straf- oder Zivilverfahren benötigt werden.

Beschlüsse zur Aussetzung des Verfahrens können von den Finanzgerichten erlassen werden, wie beispielsweise im Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 09.01.2018 (5 K 661/17).

Zusammengefasst:

Das Finanzgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn ein anhängiges Straf- oder Zivilverfahren relevante Erkenntnisse für das finanzgerichtliche Verfahren liefert.

Die Grundlage für die Aussetzung ist § 74 FGO.

Beschlüsse zur Aussetzung können von den Finanzgerichten erlassen werden.

Während der Bearbeitung der Klage kann das Verfahren ausgesetzt werden, um die Ergebnisse des Strafverfahrens abzuwarten.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2025 | 17:47

Ich bedanke mich für die schnelle Reaktion, aber sie gehen in keiner Weise auf meine Fragestellung ein: Ich rege insofern an, mir für eine Zweitfrage die Möglichkeit zu geben, diese per Mail zu stellen.
Es geht um die folgenden Aspekte:
- Kann das Finanzgericht in einer von ihm angenommen Klage, die aus steuerrechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten besteht, den strafrechtlichen Teil durch Beschluss abtrennen?
- Auf welcher Grundlage passiert das und wohin wird abgetrennt (Hinweis: GVG, FGO, ZPO)?
- Können Beschlüsse zur Verfügung gestellt werden, aus denen diese Abtrennung das hervorgeht?
- Wird für die Zeit der Bearbeitung der Klage das Verfahren ausgesetzt?

Wenn Sie darauf bitte substanziell eingehen würden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2025 | 15:28

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich bin tatsächlich davon ausgegangen, dass etwaige Verfahren vor einem Zivil- oder Strafgericht anhängig sind, diesbezüglich bitte ich um Entschuldigung.

In der Sache kann eine Aussetzung nach § 74 FGO nur erfolgen, wenn ein anhängiges Verfahren an einem anderem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Wenn dem nicht so ist, kann das Verfahren vor dem Finanzgericht nicht ausgesetzt werden. Das Finanzgericht entscheidet dann selbst.

Sei können mich gerne per E-Mail anschrieben, wenn Sie weitere Fragen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 8. Mai 2025 | 18:08

Sehr geehrte Fragesteller,

hiermit ergänze ich meine Antworten und fasse diese noch einmal zusammen.

Eine Abtrennung des Verfahrens ist nicht möglich, dass Finanzgericht setzt aus, wenn hinsichtlich eines zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sachverhalts ein Verfahren vor einem Zivilgericht oder Strafgericht anhängig ist oder entscheidet selbst im Rahmen der Vorfragenkompetenz, dazu im Einzelnen.

Eine Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 74 FGO ist nur dann möglich, wenn hinsichtlich eines zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sachverhalts ein Verfahren vor einem Zivilgericht oder Strafgericht anhängig ist.

Da hier noch kein zivilrechtlichen oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist, besteht für das Finanzgericht grundsätzlich keine Möglichkeit das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen. Ganz im Gegenteil das Finanzgericht ist befugt und berechtigt die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Fragen im Finanzgerichtsprozess selbst zu entscheiden, dies ergibt sich aus § 17 GVG und § 76 FGO, die sogenannte Vorfragenkompetenz, dies wurde im BFH Urteil v. 18.03.2004 – III R 50/02 noch einmal bestätigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten, wenn Sie noch Nachfragen haben, können Sie mir diese gerne per E-Mail stellen, dies auch vor dem Hintergrund, dass ich bei meiner ersten Antwort dahingehend falsch gelegen habe, dass ein Verfahren vor einem Zivilgericht oder Strafgericht schon anhängig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



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