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Abschluss und Auflösung von Verträgen zugunsten Dritter auf Todesfall

| 18. Juni 2015 17:00 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Meine Eltern haben per gemeinschaftlichem Testament nach dem Berliner Modell mich und meinen Bruder zu Erben je zur Hälfte eingesetzt. Das Testament wurde ausdrücklich mit bindender Wirkung abgeschlossen. Nach dem Ableben beider Elternteile stellte sich heraus, dass meine Mutter als Längstlebende noch zu Lebzeiten einen VzD a. Todesf.zugunsten meines Bruders i. H. v. 30.000,00 EUR abgeschlossen hat. Er wusste im Gegensatz zu mir seit Abschluss davon. Nach meinen Erkenntnissen verlangte meine Mutter von meinem Bruder keine vertragliche festgelegte Gegenleistung.
Außerdem schloss meine Mutter noch zu Lebzeiten einen VzD a. Todesf. zugunsten meines Sohnes i. H. v. 20.000,00 EUR ab. Dieses Guthaben wurde allerdings von meinem Bruder als Betreuer meiner Mutter zur Finanzierung ihres Pflegeheim-Aufenthaltes aufgelöst und vollständig aufgebraucht.
Ein VzD a. Todesf. zu meinen Gunsten hat meine Mutter nicht abgeschlossen.
Ich hätte diesbezüglich nun folgende Fragen:
1) Waren die beiden VzD a. Todesf. meiner Mutter rechtens? Sieht nicht das Gesetz eine Sperre gegenüber dem Verschenken von Vermögen bei bindend erbrechtlichen Verfügungen vor?
2) Durfte mein Bruder den VzD a. Todesf. zugunsten meines Sohnes auflösen und aufbrauchen, während er seinen eigen VzD a. Todesf. unangetastet lies? Kann er sich das Guthaben nun von der Bank auszahlen lassen?
3) Geht mein Sohn nun leer aus?

19. Juni 2015 | 10:04

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Eine Verfügungsbeschränkung Ihrer Mutter kommt nur dann in Betracht, wenn das Testament den Längstlebenden als ( unbefreiten ) Vorerben und Ihren Bruder und Sie als Nacherben eingesetzt hätte. Anderenfalls - wenn Ihr Bruder und Sie als Schlusserben- bezeichnet sind, gibt es keine Verfügungsbeschränkung des längerlebenden Ehegatten.
Die Verträge wären also wirksam.
Sie sollten das Testament daher rechtlich überprüfen lassen.

2.
Der Vertrag hinsichtlich der Verfügung zugunsten Ihres Sohnes verpflichtet die Bank ( als Versprechender ), Ihrem Sohn ( als Begünstigter ) im Todesfall ein Schenkungsangebot über die Summe von 20.000 EUR zu unterbreiten. Darauf kann Ihr Sohn anhand des Vertrages auch bestehen.
Es ist allerdings möglich, dass Ihr Bruder den Vertrag in seiner Eigenschaft als Betreuer aufgelöst/ widerrufen hat. Dies muss geklärt werden. Wenden Sie sich insoweit an die Bank. Ist der Vertrag noch wirksam, besteht ein Anspruch Ihres Sohnes auf Erfüllung.

3.
Ihr Bruder kann in gleicher Weise auf Erfüllung des zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages bestehen.

Leider kann ich Ihre Fragen hier nicht vollständig bzw. abschliessend beantworten, da eine Einsicht in die Dokumente und Rückfragen bei dem Vertragspartner ( Banken ) erforderlich wäre. Sofern Sie an einer weitergehenden Vertretung interessiert sind, wenden Sie sich gern gesondert per email oder Telefon an meine Kanzlei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2015 | 10:36

Vielen Dank Herr RA Steidel!
Mein Bruder hat, wie ich ja bereits in meiner Frage schilderte, den VzD a. Todesf. zugunsten meines Sohne in seiner Eigenschaft als Betreuer aufgelöst und aufgebraucht. Von dieser Spareinlage ist also nichts mehr übrig.
Könnten Sie mir bitte noch erläutern, ob mein Bruder seine Betreuerfunktion eventuell mißbräuchlich eingesetzt hat,indem er in seiner Eigenschaft als Betreuer meiner Mutter den VzD a. Todesf. zugunsten meines Sohnes aufgelöst und und für den Pflegehim-Aufenthalt aufgebracht hat, den VzD a. Todesf. zu seinen eigenen Gunsten jedoch unangetastet ließ bzw. bei der Vermögensaufstellung meiner Mutter beim Antritt seiner Betreuertätigkeit verschwieg.
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2015 | 10:56

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
In der Tat bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Bruder die Befugnisse als Betreuer überschritten hat, sofern er ausschliesslich das zugunsten Ihres Sohnes vorgesehene Guthaben verbraucht hat. In diesem Fall kommt ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Betrages in Betracht, was abschliessend aber noch näher geprüft werden müsste.

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2015 | 13:03

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Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der RA die Frage wirklich aufmerksam gelesen hat, sonst wäre seine Antwort unter Punkt 2 nicht teilweise redundant gewesen. Die Nachfrage wurde dann allerdings gut beantwortet!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Juni 2015
4,4/5,0

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der RA die Frage wirklich aufmerksam gelesen hat, sonst wäre seine Antwort unter Punkt 2 nicht teilweise redundant gewesen. Die Nachfrage wurde dann allerdings gut beantwortet!


ANTWORT VON

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