Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Urteil vom 2. März 2018 (Az. 4 K 7578/17) ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berechtigt ein verbotswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeugs über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde dazu, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Verursachers abschleppen zu lassen und ihn mit den Kosten des Abschleppens zu belasten, ohne dass es darauf ankommen kann, ob eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt oder nicht."
In Ihrem Fall lag mit dem Parkscheinautomaten eine rechtliche Anordnung des Inhalts vor, das Kraftfahrzeug von dem Parkplatz zu entfernen, wenn nach Ablauf der Parkzeit der Parkschein ungültig ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95). Dieses Gebot wird auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Kosten der betroffenen Person durch Abschleppen des Fahrzeug vollzogen.
Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit einer solchen Abschleppmaßnahme wird argumentiert, dass längeres Parken ohne Parkschein die Nutzung für andere Verkehrsteilnehmer behindern kann, was das Abschleppen rechtfertigt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann.
Sollte etwas unklar oder offengeblieben sein, können Sie gerne die (kostenlose) Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend noch der Hinweis, dass sich die mit dem Parkscheinautomaten verbundene, oben wiedergegebene Anordnung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ergibt. Danach darf an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Das ist die in diesem Zusammenhang einschlägige Regelung der StVO.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)