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Abschlagszahlung für Fliesenarbeiten

18. Juli 2011 09:44 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Eine Verwaltungsgesellschaft einer Wohneigentümergemeinschaft lässt in einem Mehrfamiliehaus Balkone sanieren. Den Unterbau des Balkonbelages (neuer Estrich und Abdichtung( haben die Wohneigentümer (via eingezahlte Rücklagen). Den aufzubringenden Fliesenenbelag müssen die Eigentümer selber bezahlen. Die Wohnung wird von mir nicht selber bewohnt, sondern von einem älteren Fmilienangehörigen.
Gleich nach Beginn der Sanierung des Unterbaus im Mai sendete die Sanierungsfirma mir (=Eigentümer) eine Rechnung für eine Abschlagszahlung in Höhe von 1000.-EURO, Fälligkeit „sofort nach Erhalt". Diese Abschlagszahlung zu diesem Zeitpunkt und vorallem auch in dieser Höhe fand ich ungerechtfertigt, denn die Höhe der Abschlagszahlung entspricht vermutlich fast dem Betrag der gesamten nur von mir zu tragenden Fliesenarbeiten für den 13 qm großen rechteckigen Standardbalkon. Aufgrund beruflicher Verpflichtungen nahm ich erst vor einigen Tagen (13.07.2011) Kontakt mit der Sanierungsfirma auf, da ich erneut gerne erfahren wollte wieviel die Fliesenarbeiten denn voraussichtlich kosten würden. Der Leiter der Sanierungsfirma reagierte sehr unwirsch, meinte ich hätte noch die Rechnung für die Abschlagszahlung zu begleichen und teilte mir zu meiner Überraschung mit, dass die Balkonarbeiten so gut wie abgeschlossen seien und es käme bald die Schlussrechnung. Er ging auf mein Anliegen gar nicht ein, sondern legte auf. Erklärend muss ich hinzufügen, dass mein Familienangehöriger von einer Dame betreut wird, die offenbar den Fliesenleger hat arbeiten lassen, obwohl ich dem Leiter der Sanierungsfirma und ihr gesagt hatte, dass ich zu Beginn der Fliesenarbeiten separat nochmals anreisen möchte. Die Dame hatte bei uns angerufen, wohl um mitzuteilen , dass die Fliesen gelegt werden sollen. Jedoch wurde ich von meinen Kindern über den Anruf nicht informiert. Sie ist nicht weisungsbefugt, meinte es nur gut, den Fliesenlager arbeiten zu lassen. Vermutlich wird die Ausführung so sein, wie besprochen (Verlegemuster und Standardfliesen, 13.-EURO pro qm wie empfohlen von der Verwaltungsgesellschaft) als ich zu Beginn der Sanierungsarbeiten vor Ort war Ich hatte dem Leiter der Sanierungsfirma auch seinerzeit bei der Besprechung gesagt, dass ich gerne erfahren möchte wieviel die auszuführenden Arbeiten kosten werden. Nach dem Telefonat am 13.07. erhielt ich nun die 1. Mahnung für die Rechnung der Abschlagszahlung, Fälligkeit: „Bezahlung in den nächsten Tagen". Der Leiter der Sanierungsfirma weiß, dass ich sehr weit entfernt wohne. Ich werde erst Anfang August mir den Balkon anschauen können. Wie hoch darf die Abschlagzahlung derzeit sein (ich weiß ja nicht wie hoch die Verlegekosten für den Balkon sein werden). Es sind angeblich noch kleinere Restarbeiten vorzunehmen, sodass die Schlussrechnung momentan noch nicht gestellt werden kann. Ich möchte mit der Abschlagzahlung auf keinen Fall in Vorlage geraten. Ich habe doch ein Recht im vorhinein zu erfahren wie hoch die Verlegekosten der Fliesen in etwa sein werden oder nicht? Dazu muss doch die Sanierungfirma die bisher vorgenommenen Einzelschritte darlegen, auch in Abgrenzung zu den Einzelschritten , die die Wohneigentümergemeinschaft aus den Rücklagen für den Unterbau zahlt, nicht wahr? Da ich voraussichtlich in den kommenden Jahren die Wohnung veräußern möchte,ist mir auch wichtig, dass der sanierte Balkon offiziell abgenommen wird (durch wen am besten?- die Verwaltungsgesellschaft hat angeblich niemanden, der so etwas macht) auch unter dem Aspekt des Gewährleistungsanspruches für den evt. zukünftigen Eigentümer. Wann wird dann die Schlussrechnung erstellt?
Von einem weiteren womöglich unliebsamen Telefonat mit der Sanierungsfirma möchte ich absehen. Daher meine vorsorgliche Anfrage hier im Forum um angemessen auf die Abschlagszahlung reagieren zu können und die Angelegenheit besonnen sowie korrekt bezahltechnisch insgesamt- auch was die Schlussrechnung betrifft- abwickeln zu können.Vielen Dank.

18. Juli 2011 | 10:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Ist dem Vertrag ein (unverbindlicher) Kosten(-vor-)anschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Dazu müsste von Ihnen explizit ein solcher Kostenvoranschlag gewünscht worden sein, wobei dieses nach meiner ersten Einschätzung auch noch während eines laufenden Vertrages geschehen kann, sofern nicht schon eine davon abweichende Vergütungsregelung verbindlicher Art getroffen worden ist.

2.
Richtig, die Rechnungsstellung muss im Einzelnen detailliert und nachvollziehbar sein.
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.

3.
Die Abnahme kann auch durch einen verlässlichen Vertreter vorgenommen werden, der dazu entsprechend (schriftlich) bevollmächtigt worden ist.
Hier sollten Sie selbst abwägen, was besser ist – die eigene Anreise oder die Vertretung.

4.
Die restliche Vergütung ist wie gesagt regelmäßig bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, so dass auch zum Zeitpunkt der Abnahme eine Schlussrechnung vorliegen kann.

5.
Nicht zuletzt kommt es aber auch darauf an, was hier in einem eventuell schriftlichen Vertrag oder in den Ihnen bekannt gegebenen AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zugrunde gelegt ist.

6.
Sie sollten folgendermaßen vorgehen:

- falls noch nicht erfolgt, schriftlich beim Unternehmer einen Kostenvoranschlag über die (noch) zu erwartenden Kosten anfordern;
- eine detaillierte und prüffähige Vorschuss- und Schlussrechnung abstimmen;
- die Abnahme des Werkes schriftlich regeln und abstimmen;
- bei weiteren Unstimmigkeiten ggf. einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten;
- im Notfall eine Zahlung zurückhalten und das eben Genannte in die Wege leiten;
- ggf. die Rechnung/den Vertrag anwaltlich prüfen lassen;

Ich stehe Ihnen gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion zur Verfügung (auch für weitere Schritte unter Anrechnung unt Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung).

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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