Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ist dem Vertrag ein (unverbindlicher) Kosten(-vor-)anschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Dazu müsste von Ihnen explizit ein solcher Kostenvoranschlag gewünscht worden sein, wobei dieses nach meiner ersten Einschätzung auch noch während eines laufenden Vertrages geschehen kann, sofern nicht schon eine davon abweichende Vergütungsregelung verbindlicher Art getroffen worden ist.
2.
Richtig, die Rechnungsstellung muss im Einzelnen detailliert und nachvollziehbar sein.
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
3.
Die Abnahme kann auch durch einen verlässlichen Vertreter vorgenommen werden, der dazu entsprechend (schriftlich) bevollmächtigt worden ist.
Hier sollten Sie selbst abwägen, was besser ist – die eigene Anreise oder die Vertretung.
4.
Die restliche Vergütung ist wie gesagt regelmäßig bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, so dass auch zum Zeitpunkt der Abnahme eine Schlussrechnung vorliegen kann.
5.
Nicht zuletzt kommt es aber auch darauf an, was hier in einem eventuell schriftlichen Vertrag oder in den Ihnen bekannt gegebenen AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zugrunde gelegt ist.
6.
Sie sollten folgendermaßen vorgehen:
- falls noch nicht erfolgt, schriftlich beim Unternehmer einen Kostenvoranschlag über die (noch) zu erwartenden Kosten anfordern;
- eine detaillierte und prüffähige Vorschuss- und Schlussrechnung abstimmen;
- die Abnahme des Werkes schriftlich regeln und abstimmen;
- bei weiteren Unstimmigkeiten ggf. einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten;
- im Notfall eine Zahlung zurückhalten und das eben Genannte in die Wege leiten;
- ggf. die Rechnung/den Vertrag anwaltlich prüfen lassen;
Ich stehe Ihnen gerne im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion zur Verfügung (auch für weitere Schritte unter Anrechnung unt Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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