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Abschiebungskosten

8. Mai 2010 08:07 |
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Ausländerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst bin ich sehr glücklich darüber eine Seite wie diese gefunden zu haben.
Die zuständige Behörde hier in Hamburg hatte uns vor unserer Heirat verbal dazu gezwungen die "Abschiebungskosten" zu bezahlen, sonst wird meine Frau hier nicht geduldet.
ich habe infolgedessen bisher einer Ratenzahlung von 25€ zugestimmt und auch gezahlt. Ich hoffe nicht allein mit der ethischen Überzeugung auch aus Lebenserfahrung da zu stehen, dass das nichts anderes als Gesetzlich geregelter Menschenhanel ist.
Nun hat diese Behörde die Ratenzahlung verdoppelt, weil ich als Ehemann meine finanziellen Verhältnisse nicht zum zweiten Male offengelgt, sondern nur meine Frau antwortete welche namentlich angeschrieben wurde, ich sei noch immer arbeitslos und Sie selbst ganz ohne Einkommen. Seit 2005 zahle ich nun.
Mit welchem Recht zwingt man mich zum bezahlen;
Darf meine Frau wieder abgeschoben werden;
Ist dieser Betrag wirklich pfändbar (wie geschehen);
Gilt die o.g. Verjährungsfrist auch bei uns;
und wo finde ich Hilfe diese "gesetzliche" Bestialität anzufechten, im Landes- oder Europarecht?
Meinen "Einsatz" für diese Fragen bestimme ich auf vierzig Euro, weil selbst dieser Betrag sehr weh tut, derartiges sollte nicht verhandelbar sein, Menschlichkeit sollte ein Grundrecht und für Fortgeschrittene normal sein.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich beantworte Ihre Frage unter Beachtung Ihres Einsatzes und Sachverhalts wie folgt:

1. Ich gehe aufgrund Ihrer Ehe davon aus, dass Ihre Frau einen gültigen Aufenthaltstitel hat, sodass sie nicht abgeschoben werden darf. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 58 AufenthG wie unerlaubte Einreise, oder keine Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder eine Rückführungsentscheidung für eine Abschiebung vorliegen. Dies dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen.

2. Gem. § 66 Abs.1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen zu tragen. Also Ihre Frau.
Nach § 66 Abs. 2 AufenthG haftet neben dem Ausländer für die Kosten der Abschiebung, wer sich gegnüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

In Ihrem Fall stimmten sie beide einer Kostentragungspflicht zu. Dadurch gelten Sie als Ehemann neben Ihrer Frau auch als Kostenschuldner gem. § 66 Abs.2 AufenthG .

3. Diese Kosten können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt und somit gepfändet werden. Gem. § 67 Abs. 3 AufenthG werden die Abschiebekosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

4. Falls Ihnen die Raten zu hoch sind, rate ich Ihnen Ihre finanziellen Verhältnisse gegenüber der Behörde nochmals offen zu legen. Ergeht danach ein neuer Leistungsbescheid mit dem Sie nicht einverstanden sind, so könnnen Sie dagegen innnerhalb eines Monats nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist mit dem Widerspruch nach § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)dagegen vorgehen.

Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so können Sie den Bescheid mit der Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO anfechten.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Es handelt sich hier, um eine erste rechtliche Orientierung, die anders ausfallen kann, wenn Tatsachen weggelassen wurden oder wenn sich der Sachverhalt anders darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt

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