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Abrechnung 'nicht geeigneten Boden austauschen'

16. März 2009 17:47 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


13:05

Bei dem Umbau eines Einfamilienhauses wurde ein Teil des Kellermauerwerks abgedichtet.

Ausgeschrieben wurde
29,0 m³ Bodenaushub, Bodenmassen seitl. lagern, Baugrube
sichern
29,0 m³ Bodenmassen wieder verfüllen und lagenweise verdichten

Vom AN als Angebot im LV als Pos. hinzugefügt
0,00 m³ "Nicht geeigneten Boden austauschen" für 118,00 €/m³


In der Schlussrechnung
teilt der AN die Pos. „nicht geeigneten Boden austauschen“ in
- nicht geeigneten Boden abfahren 42,00 m³ für 82,50 €/m³
- Füllkies zum Einbauort liefern 29,00 m³ für 35,50 €/m³

Die höhere Kubatur des abgefahrenen Bodens wird mit dem s.g. „Auflockerungsfaktor“ begründet.


Frage:
Die vom AN eingefügte Position heißt „Boden austauschen“. Der angegebene Preis ist mit 118.00 Euro/m³ vergleichsweise hoch. Unter „austauschen“ verstehe ich „Boden abfahren + Boden liefern“.

Ist es zulässig, dass der AN die Position in der Schlussrechnung teilt?

16. März 2009 | 18:16

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Abrechnungsweise und Begründung verblüfft in der Tat etwas, da Sie vollkommen Recht haben, wenn Sie unter Bodenaustausch das Abfahren und Liefern verstehen. Denn nur so kann das geänderte Angebot im LV verstanden werden.

Interessant ist die Berechnung der angefahrenen Menge mit der Begründung "Auflockerungsfaktor", da nach dem LV ja auch lagenweise verdichtet werden sollte, so dass der "Auflockerungsfaktor" beim Abfahren so gar nicht anfallen und sicherlich auch nicht erhöhend berechnet werden kann. Eine Erhöhung wäre nur dann zulässig, wenn dieses, nachdem der AN es bemerkt haben will, Sie informiert hätte und Sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hätten.


Daher sollten Sie - vorbehaltlich der Prüfung des Vertrages - die Rechnung in dieser Form und Höhe zurückweisen und allenfalls den vereinbarten Betrag für die vereinbarte Menge bezahlen.



Gedanken sollten Sie sich aber auch machen, ob der gelieferte Boden dann wirklich auftragsgerecht wieder verdichtet worden ist, wenn der Füllkies eventuell nur eingebracht worden ist.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2009 | 12:48

Sehr geehrte Herr Bohle, danke für Ihre Antwort.

Da ich ja die Rechnung um ca. 1.000,00 Euro netto kürzen muss (und das gibt Ärger), möchte ich bitte noch einmal nachfragen:

Ist es Ihre persönliche fachliche Einschätzung, dass Bodenaustausch = Abfahren + Liefern des Bodens ist oder gibt es hierüber rechtliche Sicherheit, und

Ist es rechtlich zulässig, dass diese vom AN in EINER Position mit EINEM EP/m³ angebotene Leistung in ZWEI Positionen aufgeteilt wird?

"Interessant ist die Berechnung der ANgefahrenen Menge mit der Begründung "Auflockerungsfaktor" .......
Hier haben Sie etwas übersehen. Ich habe geschrieben, dass die ABgefahrene Menge mit der Begündung Auflockerungsfaktor höher war, als die neu gelieferte.

Das ist zwar möglich, da ja verdichtete Menge ausgehoben und dann "aufgelockert" nach m³ abgefahren wird, aber dann müssen beide Positionen getrennt ausgeschrieben bzw. angeboten werden.

Aber der AN hat ja alles in einer Position angeboten und daher s.o.:
Darf er im Nachherein die Position trennen?

Danke für eine präzise Antwort und mit freundlichem Gruß.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2009 | 13:05

Sehr geehrte Ratsuchende,

es ist die ABGEFAHRENDE Menge gemeint gewesen, da gerade dort sicherlich keine Auflockerung stattgefunden haben kann. Durch das Ausheben kommt es nicht zu einer Auflockerung; diese kann wirklich nur dann eintreten, den der Aushub nicht nur gesondert gelagert, sondern auch zusätzlich dann noch mehrfach tatsächlich gelockert wird, bevor er aufgeladen wird. Das hat das Unternehmen sicherlich nicht gemacht und falls doch, ergibt das überhaupt keinen Sinn, für den Sie zahlen müssten.


Die Trennung der Positionen ansich ist zulässig; aber, und das ist hier geschehen, die Gesamtposition darf dann nicht überschritten werden. Will der Unternehmer also aufteilen, ist er durch die angegebene Gesamtmenge begrenzt.


Unter Bodenaustausch wird die Abtragung des Erdbodens und Ersetzung durch neue Erde verstanden (Wormuth / Schneider,
Baulexikon), wobei ohne gesonderte Vereinabrung dann auch die Kosten für Ab- und Anfahrten enthalten sind.

Sicherlich mag es Ärger geben; nur, unberechtigte Zahlungen sollten Sie zur Vermeidung eines solchen Ärgers kaum leisten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

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