Ich bin seit 28.05.2024 arbeitsunfähig und war vom 28.08.2024 bis 10.10.2024 auf stationärer Reha.
Hier wurde ich arbeitsunfähig entlassen und bin weiterhin arbeitsunfähig.
Eingehend am 13.11.2024 habe ich eine Abmahnung von meinem Arbeitgeber wegen sog. unentschuldigtem Fehlen erhalten, der ich vollumfänglich widersprochen habe (siehe nachstehend).
Während meiner Reha erhielt ich am 02.10.2024 eine Reha Verlängerung, die ich meinem AG auch unverzüglich nach meiner Kenntnis schriftlich via Email noch am selben Tag mitgeteilt habe.
Der Nachweis der ursprüngliche Reha-Dauer vom 28.08.2024 bis 02.10.2024 hatte mein AG schriftlich vorliegen.
Der Vorwurf meines AG besteht darin, dass ich ab 03.10.24. "unentschuldigt" fehle. Über die Dauer der Reha-Maßnahmenverlängerung hatte ich keine Information, so dass ich den geforderten Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen konnte. Der schriftliche Nachweis (datiert vom 10.10.2024) wurde meinem AG am 13.11.2024 nachgereicht.
Hier mein Widerspruch zur Abmahnung:
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Ein "unentschuldigtes Fehlen" meinerseits ist niemals eingetreten.
Dass ich (gemäß Schreiben) seit dem 03.10.2024 "unentschuldigt" der Arbeit fern geblieben sei
entspricht nicht den Tatsachen. Zu keiner Zeit habe ich zur "Störung des Betriebsablaufes" beigetragen.
Die Abmahnung ist daher nichtig, da ich mich bei Entlassung aus der Reha und darüber hinaus weiterhin im Status der Arbeitsunfähigkeit befinde. Während bestehender AU bestehen meinerseits keine arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Auf freiwilliger Basis sende ich Ihnen als Anlage meine privatärztlichen Bescheinigungen zu,
die den Status der AU über den 02.10.24 zweifelsfrei bestätigen und dokumentieren.
Darüber hinaus hatte ich am Entlassungstag aus der Reha, eine unverzügliche ärztliche Vorstellung,
welche die Fortführung der AU bis zum nächsten Bestelltermin dokumentiert. Auch dieses Dokument ist beigefügt.
Seitens Ärzte wurde mir noch kein Bestelltermin mitgeteilt.
Ich bitte daher um schriftliche Zurücknahme des Schreibens vom 11.11.2024 (eingehend 13.11.2024)
"Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen" bis zum 22.11.2024, wie auch Entfernung der Durchschrift aus Personalakte.
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Bis heute wurde diese Abmahnung nicht zurückgenommen und ist weiterhin meiner Personalakte hinterlegt. Meine Ausführungen sind als "Vortrag" (so die Aussage HR) "zur Kenntnis genommen".
wenn bis heute die ungerechtfertigte Abmahnung nicht aus der Personalakte entfernt wurde, bleibt nur die Möglichkeit, auf Entfernung der Abmahnung vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Vorher sollten Sie aber noch einmal Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung unter Fristsetzung aus der Personalakte zu entfernen und für den Fall, dass dies nicht fristgemäß erfolgt, Klage androhen.