Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während es bezüglich der Haftung des Merchants für seine Affiliates bereits eine umfangreiche Rechtsprechung gibt, besteht hinsichtlich des entgegengesetzten Falles mangels höchstrichterlicher Urteile noch einige Rechtsunsicherheit.
Das Landgericht Düsseldorf hat allerdings mit Beschluss vom 21.03.2012 (Az.: 2a O 323/11
) eine Haftung des Affiliates für eine Markenrechtsverletzung des Merchants verneint, wenn er sich dessen Werbung nicht zu eigen macht.
Ob sich ein Diensteanbieter eine fremde Information zu eigen macht, beurteilt sich aus Sicht eines objektiven, verständigen Nutzers im Sinne von § 2 Nr. 3 TMG
. Ein Zueigenmachen liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn sich ein Diensteanbieter nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation der Inhalte derart mit fremden Inhalten identifiziert, dass er die Verantwortung für diese oder Teile davon übernimmt. Kriterien hierfür sind
a) die Übernahme inhaltlicher Verantwortung durch redaktionelle Kontrolle des Betreibers,
b) die gestalterische Integration durch Kennzeichnung als Inhalt des Betreibers und
c) die wirtschaftliche Zuordnung durch Einräumung umfassender Nutzungs- und Verwertungsrechte seitens der Nutzer.
Besonderes Gewicht kommt dabei den Kriterien b) und c) zu: also der Intensität der Markierung der fremden Inhalte und dem Umfang der Rechtseinräumung an ihnen.
Anhand dieser Kriterien können Sie in Ihrem Fall überprüfen, ob ein Zueigenmachen durch die Veröffentlichung in Ihrem Blog vorlag. Falls nein, scheidet eine Täterhaftung aus.
In einem zweiten Schritt müsste dann geprüft werden, ob eine Störerhaftung in Betracht kommt. Dies setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus und kommt daher regelmäßig nur bei offensichtlichen, auch für den Laien erkennbaren Rechtsverletzungen in Betracht.
Sollte anhand der oben genannten Kriterien eine Haftung bejaht werden, muss natürlich auch ein Regressanspruch gegenüber dem Merchant geprüft werden. Das Problem in der von Ihnen genannten Konstellation ist aber, dass Sie wahrscheinlich keinen direkten Vertrag mit dem Merchant haben, sondern nur mit dem Affiliate-Netzwerk. Daher sollte zunächst ein Blick in die Verträge mit Adcell geworfen werden. Ist hier eine Haftung wirksam ausgeschlossen, sollte eine Abtretung möglicher Ansprüche des Netzwerkes gegen den Merchant verlangt werden. Grundsätzlich sehe ich gute Chancen, hier zumindest dem Merchant in Regress zu nehmen - dennoch sollte zunächst versucht werden, die eigene Haftung abzuwenden - wenn möglich mit anwaltlicher Hilfe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking