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Ablösung Darlehen durch Vater rechtens ?

| 9. Oktober 2023 18:22 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Lebensgefährtin und ich leben als Deutsche in Spanien.
Ich habe meiner Lebensgefährtin Geld geliehen. Darüber gibt es einen Darlehensvertrag. Ihr Vater, der in Deutschland lebt möchte für seine Tochter das Darlehen übernehmen und mir das Geld auf mein deutsches Konto überweisen mit dem Zusatz, das es sich um die Rückzahlung des Darlehens XY seiner Tochter handelt.
Er würde diesen Betrag als Schenkung deklarieren. Gibt es aus Sicht der deutschen Finanz- u/o. Steuerbehörden etwas, was dagegen spricht ?
Ihr Vater hat Angst davor, Steuern zahlen zu müssen, weil er mir das Geld überweist.

9. Oktober 2023 | 18:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Frage beantworte ich folgendermaßen:

Es gibt 2 Möglichkeiten wie sie vorgehen können:

1) Grundsätzlich ist es möglich, dass der Vater Ihrer Lebensgefährtin das Darlehen übernimmt und Ihnen das Geld zurückzahlt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Schenkungen in Deutschland der Schenkungssteuer unterliegen. Der Freibetrag für Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen beträgt 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Sollte der Betrag diesen Freibetrag übersteigen, wäre Schenkungssteuer fällig. Der Fall wäre einschlägig, wenn in der Überweisung "Schenkung" steht.

2) Eine bessere Variante wäre in der Überweisung an Sie den Zweck "Tilgung Darlehen Name der Tochter" zu verwenden (aber nicht noch zusätzlich "Schenkung"). Denn die Schenkung geht ja nicht an Sie... Zum einen ist es kein Problem, wenn der Vater mittels Vertrag zur Schuldübernahme das Darlehen tilgt und zum anderen, würde wenn dann das Finanzamt fragt, die Schenkung allenfalls nur gegenüber der Tochter gelten. Hier liegt der Freibetrag schon bei 400.000 Euro in 10 Jahren. Das wäre also ein großer Vorteil zu 1).

Sie müssten entsprechend für das Finanzamt einen kurzen Vertrag aufsetzen. In diesem stehen Sie alle 3 als Parteien, Zusätzlich muss daraus hervorgehen, dass der Vater die Schuld übernimmt und entsprechend für die Tochter ihnen gegenüber tilgt. Sie müssen dem zustimmen. §§ 414, 415 Abs. 1 BGB

Sollte der Betrag höher liegen, wäre der Fall ohne Schenkungssteuer nicht sofort zu tilgen.

Gruß
Schulze


Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2023 | 16:58

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