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Ablöse Möbel der Vormieterin - Wucher beweisen bzw. Vertrag unwirksam?

19. Dezember 2010 08:53 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:23

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 15.12.2010 eine Wohnung über einen Makler übernommen und der Vormieterin zugesichert 1.000 Euro für Ihre Möbel zu überweisen. Leider habe ich den Wert der Möbel überschätzt und habe einen Schnellschuss gelandet. Jedenfalls haben mehrere Bekannte bemerkt, dass ich über den Tisch gezogen worden sei da die Möbel und Küche mehr oder weniger nur Schrottwert haben.

Den Ablösevertrag zwischen der Vormieterin und mir ist handschriftlich fixiert worden und lautet:

"Wohnort, 15.12.2010

Hiermit bestätige ich, "Vormieterin", meine Wohnung möbliert an "Nachmieter" gegen eine Ablöse von 1.000 Euro abzugeben. Die 1.000 Euro setzen sich zusammen aus 100 Euro "Teil Miet Zahlung" für den halben Dezembermonat, 600 Euro für Möbel (enth. Küche, Bett, 2 Komoden, 2 Schränke, 1 Wohnwand, 1 Schuhschrank, Deckenlampen, Vorhänge und + Stange, Stehlampe und Teppich)und 300 Euro für eine Samsung Waschmaschine.
Der Betrag wird mir "Vormieterin" im Dezember 2010 überwiesen.
Unterschrift "Vormieterin"
Unterschrift "Nachmieter"
"

Das klingt nach einer Menge Leistung für den Preis aber die Geräte in der Küche sind mehr oder weniger defekt bzw. die Möbel morsch.

Den Betrag habe ich noch nicht an die Vormieterin überwiesen.

Gibt es jetzt eine Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen, da er z.B. nichtig (Formfehler) bzw. zu ungenau ist (müssen Defekte schriftlich vermerkt sein?) oder die Ablösehöhe zu mindern?

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller

19. Dezember 2010 | 09:22

Antwort

von


(2982)
Damm 2
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf eine Formnichtigkeit können Sie sich nicht berufen. Eine bestimmte Form der Vereinbarung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Da Sie die Möbel offenbar vorher gesehen haben, wird man auch kaum eine weitere Aufklärungspflicht der Vormieterin aus irgendeiner Garantenstellung ableiten können. Daraus folgt, dass die Mängel nicht gesondert schriftlich aufgeführt werden sein müssen.

Allerdings ist nach der Vereinbarung die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Gegenstände für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein müssen. Das folgt aus § 434 BGB .

Ist dieses nicht der Fall, können Sie einen Sachmangel geltend machen und die Verkäuferin/Vormieterin auffordern, Ihnen solche Möbel zur Verfügung zu stellen. Dazu setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.

Macht sie es nicht, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten, §§ 434 , 437 , 440 BGB . Dann müssten Sie natürlich auch diesen Teil nicht bezahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2010 | 09:35

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

danke für die schnelle Antwort.

Eine Nachfrage habe ich noch:

Kann ich auf Behebung des Sachmangel bestehen, unabhängig davon ob mir der Mangel mündlich mitgeteilt wurde?

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2010 | 10:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, das können Sie dann nicht.

Wenn Ihnen die Mängel mitgeteilt worden sind und Sie dann trotzdem den Vertrag geschlossen haben, gilt § 442 BGB .

Kennt ein Käufer die Mängel, kauft trotzdem, kann er keine Ansprüche wegen dieser Mängel geltend machen.

Und es kommt nur auf die Kenntnis an. Ob mündlich oder schriftlich, ist dabei egal.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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