Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Tatsachen wie folgt beantworten möchte:
1. Wenn der Mieter den Termin zur zweiten Ablesung verpasst, dürfen die Kosten für die dritte Ablesung in Rechnung gestellt werden.
2. Betragen die Kosten für die Heizkostenabrechnung die Hälfte der gesamten Heizkosten, so liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und sind auf den Mieter nur die üblichen Kosten umlegbar. (LG Berlin, Az. 62 S 220/03
, aus: MM 1+2/04, S. 43).
3. Das wird bei Kosten von Euro 50,00 wohl nicht der Fall sein. Die Firma darf somit die üblichen Kosten für Anfahrt und Zeitaufwand einfordern. 50,00 Euro erscheinen zwar nicht gerade niedrig, jedoch auch nicht völlig außerhalb der Unwirtschaftlichkeit.
4. Im übrigen hat der Mieter diese Kosten zu tragen, wenn er die Termine schuldhaft versäumt hat und auch nach Versäumen des ersten Termins und der Erkenntnis, dass er auch den zweiten Termin nicht wahrnehmen kann, keinen individuellen Termin vereinbart hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Für weitere Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
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