Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst sei gesagt, dass das Hochschulzulassungsrecht jeweils das Recht der einzelnen Hochschule ist bzw. dass auch jedes Bundesland seine eigenen Hochschulgesetzte hat.
Daher kann Ihre Frage nicht pauschal beantwortet werden.
Anders ist dies bei sog. NC-Studienfächern, die durch die ZVS verteilt werden.
Bei derartigen Studienfächern ist es in der Tat so, dass wer bereits ein Studium abgeschlossen hat und aus bestimmten Gründen – seien es berufliche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche – ein zweites Studium anschließen möchte, nur im Rahmen einer Sonderquote von drei Prozent zugelassen werden kann.
Überall dort, wo der Zugang zu einem Studium durch den Numerus clausus geregelt wird, ist auch der Zugang zum Zweitstudium reglementiert. Wer schon einmal die Möglichkeit hatte, ein Studium zu absolvieren, muss in den Fällen, wo sich viele um einen Studienplatz bewerben, besondere Gründe dafür glaubhaft machen, warum ein zweites Studium erforderlich ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die ZVS die Studienplätze vergibt oder ob die Hochschule im Wege eines örtlichen Numerus clausus den Zugang reguliert.
Auswahlkriterium für die Zweitstudenten ist eine Messzahl, die aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und aus den Gründen für das Zweitstudium abgeleitet wird. Wichtiger Bestandteil eines Zweitstudienantrages ist daher ein Gutachten der Hochschule, an der das zweite Fach studiert werden soll.
Diese Zugangshürde kann sicher durch die richtige Argumentation (bessere Aussichten auf Arbeitsplatz, Spezialisierung, Qualifikation) genommen werden.
Weiter ist es so, dass die ZVS 1% der von ihr verwalteten Studienplätze an den Hochschulen und 5% an den Fachhochschulen für die so genannten Härtefälle reserviert.
Wichtig ist, dass ein sogenannter Sonderantrag fristgerecht und mit dem generellen Antrag zusammen abgegeben werden muss.
Die Aussichten, über diese Härtefallregelung an einen Studienplatz zu gelangen, sind jedoch bei einer Recource von 1 % nicht besonders hoch.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall, sich über das Kultusministerium Ihres Bundeslandes und über die Sekretariate der jeweiligen Hochschule über die besonderen Möglichkeiten des Hochschulzugangs für Behinderte genauer zu informieren.
Ihnen wurde nun von der Uni-Verwaltung bereits mitgeteilt, dass ein Härtefallantrag nur in dem Falle möglich ist, dass aus gesundheitlichen Gründen der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Prinzipiell kann es sein, dass eine Universität Ihre Härtefallregeln derart ausgestaltet. Wichtig und notwendig ist eben, dass es überhaupt Härtefallregeln gibt. Vielleicht ist es Ihnen möglich in der Weise zu argumentieren, dass Sie Ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können und so unter die Voraussetzungen der Regeln fallen?
Ich bedaure Ihnen im Rahmen der Erstberatung keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Letztlich ist es aber auch immer möglich, gegen die ablehnende Entscheidung der jeweiligen Zulassungsbehörde (sei es die ZVS oder sei es die jeweilige Universität direkt) rechtlich vorzugehen.
Ablehnende Entscheidungen der Behörden ergehen stets als Verwaltungsakte. Gegen diese steht generell der Rechtsweg in Form der Einlegung eines Widerspruches offen.
Damit wird die Behörde dann gezwungen, ihre Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Wird auch der Widerspruch dann abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mirko Ziegler