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Abgemeldetes Gewerbe

| 10. Juni 2012 13:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,



ich habe ab 10.2009 ein Gewerbe im Garten-, Landschafts- und Wegebau als Einzelunternehmen eröffnet.
In 01.2010 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet, mein Gewerbe durfte ich jedoch weiterführen.
Nach Eröffnung meines Insolvenzverfahren habe ich einen Auftrag angenommen, jedoch wurde 06/2010 von meiner Seite aus Baustop wegen Baubehinderung ausgerufen (wir konnten das Grundstück nur mit dem Fußweg erreichen, da die Zufahrt nicht freigegeben wurde) und es wurde per Rechtsanwalt einen Vergleich erzielt, ich konnte im Frühjahr 2011 mit dem Bau beginnen, jedoch musste Aufgrund von schlechten Bodenverhältnissen, die von anderen Baufirmen durch schlechtes Verdichten entstanden sind, wieder Baustop erfolgen (Baustop wurde von meiner Seite aus ausgerufen). Ich habe mehrfach per E-Mail und per Post angefragt (letztmalig 12/2011), wie es weiter gehen soll, jedoch hat
der Auftraggeber sich nicht gemeldet bzw. mitgeteilt, er kümmert sich darum.
Wir haben vergleichsweise ein Angebot unterbreitet, wo wir die Bodenverhältnisse wieder herstellen, worauf ebenfalls keine Rückmeldung erfolgt.
Seid 01/2012 haben wir keine Reaktion vom Auftraggeber erhalten.

Wir stellten daher die Arbeiten ab 12/2011 ein (bis heute).
Abgerechnet wurde bisher alles, was wir gemacht haben, daher sind unsere Arbeiten inkl. Materialien für die geleistete Arbeit beglichen.

Am 09.06.2012 haben wir Post vom Auftraggeber erhalten, mit der Bitte, die Baustelle bis zum 30.06.2012 fertigzustellen, da die verantwortliche Firma alle Schäden übernimmt (Versackungen im Pflaster, etc.), falls welche entstehen.
Sollten wir dies nicht schaffen, wird eine andere Firma beauftragt.

Ich habe mein Gewerbe zum 01.06.2012 abmelden müssen, da ich seid nicht ganz 1/2 Jahr aus gesundheitlich Gründen krankgeschrieben bin und vorerst auch nicht wieder arbeiten kann.

Meine Frage ist nun:

1.)
Was kann der Auftraggeber von mir jetzt verlangen?

2.)
Bin ich noch für irgendetwas Haftbar? (Schadensersatz/etc.)

3.)
kann der Auftraggeber meine Insolvenz gefährden ?

4.)
Kann der Auftraggeber von uns Zahlungen zurück fordern obwohl wir nach Baufortschritt abgerechnet haben ?

5.)
Muss bzw. sollte ich jetzt vom Werkvertrag zurück treten ?


Für eine genaue Auskunft wäre ich sehr dankbar.


Mit freundlichen Grüßen




Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

1.)
Was kann der Auftraggeber von mir jetzt verlangen?

Grundsätzlich ergibt sich das, was Sie zu leisten haben aus dem Vertrag mit dem Vertragspartner. Hierzu gehört auch die Fertigstellung des Gewerks.

Haben Sie kein Gewerbe mehr, können Sie keine Fertigstellung vertragsgemäß erbringen, so dass der VErtragspartner zur sogenannten Ersatzvornahme übergehen kann.

Die Konsequenz daraus wäre, dass gegen Sie ggf. Schadensersatzansprüche gestellt werden könnten.

Man kann sich aber um den Punkt streiten, ob Sie für die Vornahme der Leistungshandlung aufgrund von Krankheit noch verantwortlich sind.

Da der Vertrag allerdings weiter Bestand hat, wovon ich ausgehen, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten entsprechend vorgenommen werden.

2.)
Bin ich noch für irgendetwas Haftbar? (Schadensersatz/etc.)

Wenn Sie die Ihnen obliegende Leistung nicht vornehmen, kann der Vertragspartner, wenn er Ihnen erfolglos eine Frist gesetzt hat oder Sie die Leistung verweigern, Schadensersatz verlangen.

Allerdings müsste der Vertragspartner beweisen, dass es übehaupt einen Schaden gibt.

3.)
kann der Auftraggeber meine Insolvenz gefährden ?

Dies ginge nur, wenn es sich um eine Insolvenzstraftat handelt. Das nicht einhalten können von Verträgen ist nicht zwingend eine Insolvenzstraftat.

4.)
Kann der Auftraggeber von uns Zahlungen zurück fordern obwohl wir nach Baufortschritt abgerechnet haben ?

Das kommt auf die konkrete Regelung an. Wenn Sie vereinbart haben, dass nach Bauabschnitten bezahlt werden soll und Sie einzelne Bauabschnitte gebaut haben und diese abgenommen wurden, haben Sie Anspruch auf Zahlung. Ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

5.)
Muss bzw. sollte ich jetzt vom Werkvertrag zurück treten ?

Wenn Sie sich kein Rücktrittsrecht haben einräumen lassen, ist für ein Rücktrittsrecht kein Raum.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2012 | 21:20

Sehr geeherter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe noch die Frage wie ich jetzt vorgehen soll, da ich kein Gewerbe mehr habe kann ich ja auch nciht mehr ordnungsgemäß abrechnen, bzw. fortführen. Wie kann ich Ihm dies am besten mitteilen, damit es möglichst eine gütliche Einigung beiderseits wird? Wie komme ich jeztt da am besten raus?

Wir haben im Werkvertrag kein Fertigstellungsdsatum vereinbart und es war generell seinerseits das es zum Baustillstand kommt.Dieser Auftrag zieht sich ja nun über fast 2 Jahre hin.

kann er mir die Kosten für eine von ihm beauftragte neue Firma auferlegen?

Kann ich aufgrund seiner Mangelnden Mitwirkung bzw, den ständig vomn ihm geschuldeten Bauverzug/ Baustopp nicht auf Schadensersatz oder ähnliches heranziehen?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2012 | 07:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage geht über die ursprüngliche Ausgangsfrage hinaus und wäre somit bach den AGB des Platttformbetreibers nicht mehr von der Nachfrage umfasst.

Dennoch möchte ich Ihnen etwas an die Hand geben.

Ja, die Kosten für die Firma können Ihnen aufferlegt werden. Dies hatte ich unter Punkt 1.) oben im Rahmen der Ersatzvornahme dargelegt.

Wenn Sie Schadensersatz haben wollen, müsste Ihnen ein Schaden entstanden sein. Dies wäre die Fertigungsstellungsmöglichkeit, deren Wert in etwa den Wert der Ersatzvornahme haben müsste, weshalb Sie dann bei einem Schadensersatzbegehren aufrechnen könnten.

Wie bereits oben gesagt, sind Sie VErtragspartner und dass Sie kein kein Gewerbe mehr haben ist ein Problem, welches ausschließlich Ihrer Riskikospähre entstammt.

Sie sollten daher einen Aufhebungsvertrag verhandeln mit dem Argument, dass die Kosten für den letzten Bauabschnitt ohnehin angefallen wären.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen und gutes gelingen für die Auflösungsverhandlungen wünscht

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2012 | 18:57

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