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Abgabe einer EV

27. März 2015 09:41 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Guten Tag,

es geht um eine alte Mietforderung (Wohnung) von 1997, Hauptforderung ca. 3000,-, die wegen Arbeitslosigkeit des Ehemanns und mir entstanden ist.
Der Mietvertrag dieser Wohnung wurde auf beide Eheleute ausgestellt, aber nur vom Ehemann unterschrieben. Nachdem mein Mann später Privatinsolvenz einreichte und man dort nichts mehr "holen" konnte, wurde ich als Ehefrau vom gegnerischen Anwalt gezwungen seit der Zeit zweimal eine EV abzugeben und hatte auch kleinere Beträge gezahlt, aber das nun auch schon längere Jahre nicht mehr, weil das Einkommen Zahlungen nicht zuließ. Nachdem wir nun etliche Jahre nichts von der Gegenseite gehört haben, kam letzte Woche wieder ein Brief des Anwalts bzw. vom Gerichtsvollzieher, in 14 Tagen wieder eine EV am Amtsgericht abzugeben. Kann ich mich dageben irgendwie wehren? Ist die Forderung an mich überhaupt berechtigt, da ich den Vertrag nie unterschrieben habe? Ich bin seit Anfang des Jahres wieder arbeitslos geworden, stehe kurz vor der Rente und mein Mann liegt aktuell im Sterben. Mein Mann bezieht nur eine kleine Rente und auch meine Rente wird unter 1000,- liegen.
Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kann ich mich dageben irgendwie wehren?

Sie werden im Ergebnis die erneute Abgabe nicht verhindern können.

Ihr ehemaliger Vermieter kann alle 2 Jahre die Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung verlangen. Gerade dann, wenn die letzte Abgabe bereits etliche Jahr zurückliegt, wird Ihr damaliger Vermieter ein Interesse daran haben, sich Kenntnisse über Ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Dass Sie nur ein geringes Einkommen haben, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Gerade diese Information möchte ein Gläubiger mit der Auskunft ja bekommen.

Sie könnten zwar die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern, allerdings kann die Gegenseite dann einen Haftbefehl gegen Sie beantragen, mit dem Sie notfalls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen werden können.

Ist die Forderung an mich überhaupt berechtigt, da ich den Vertrag nie unterschrieben habe?

Um Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuladen, ist das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels notwendig. Da ein solcher offenbar vorliegt, ist zunächst davon auszugehen, dass die Forderung Ihnen gegenüber auch besteht.

Ob das tatsächlich der Fall ist und ob gegen einen Vollstreckungstitel vorgegangen werden könnte, kann ich im Rahmen dieser Beratung nicht abschließend beurteilen. Hierfür wäre die Sichtung sämtlicher Unterlagen notwendig.

Stehen beide Ehegatten im Mietvertrag, unterschreibt aber nur einer, so kann durchaus auch der nicht unterzeichnende Ehegatte mitverpflichtet worden sein. Hierfür reicht aber nicht alleine die Tatsache aus, dass die Ehepartner verheiratet sind. Es muss sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben, dass der nicht unterzeichnende vom unterzeichnenden Ehegatten vertreten wurde. Diese Vertretung kann auch stillschweigend erfolgen. Dann muss aber deutlich geworden sein, dass die Ehegatten das Mietverhältnis zusammen eingehen wollten. Außerdem muss der nicht unterzeichnende Ehegatte an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sein.

Ich wünsche Ihnen für die bevorstehende schwierige Zeit alles Gute!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2015 | 11:21

Eine Nachfrage möchte ich stellen: ich war bei der Vertragsverhandlung nicht dabei und mein Mann war auch nicht beauftragt in meinem Namen zu unterschreiben oder mich zu vertreten. Ich war lediglich bei der Besichtigung dabei. So auch beim aktuellen Mietverhältnis, hier hat ebenfalls mein Mann die Vertragsverhandlung und die Unterzeichnung vorgenommen. Würden Sie also sagen, dass man den Titel anfechten sollte bzw. es wert wäre zumindest einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2015 | 11:50

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Wie bereits gesagt, kann dies nur abschließend durch Sichtung der Unterlagen beurteilt werden. Auch der Verfahrensgang zur Erlangung des Vollstreckungstitels spielt eine Rolle bei der Beurteilung, ob gegen diesen vorgegangen werden kann oder nicht. Denn je nach Verfahren hatten Sie möglicherweise bereits die Möglichkeit Ihre Bedenken hinsichtlich der Mitverpflichtung zu äußern, so dass dieses Versäumnis nicht nachgeholt werden kann.

Gewissheit bringt nur eine genaue Überprüfung. Sollten Sie hierfür meine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finde Sie in meinem Profil.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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