Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst den Gläubiger auffordern, die Zwangsvollstreckung unverzüglich einzustellen; Durchschrift an den OGVZ.
Die Aufhebung des Haftbefehls durch den Rechtspfleger ist auf Antrag des Gläubigers oder auf Antrag des Schuldners im Einverständnis mit dem Gläubiger zulässig.
Wenn das allein nicht wirkt, haben Sie die folgende Möglichkeit:
Auf Antrag des Schuldners ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass entfallen.
Der materielle Einwand der Erfüllung wäre mit einer Vollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht nach § 767 ZPO
geltend zu machen, der mit einem Antrag auf einstweilige (Eil-)Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verbinden wäre.
Zusätzlich ist ein gleichzeitiger Antrag auf Titelherausgabe denkbar, wenn der Gläubiger Letzteres verweigert, obwohl dieses unstreitig ist.
Weisen Sie aber zunächst die Zahlung der Schuld dem OGVZ und dem Schuldner nach.
Reicht das wie gesagt nicht, müssen Sie gerichtlich wie oben beschrieben vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. Februar 2015
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21:58
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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