Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich wird die Minderjährigkeit und die Frage, wer denn nun mit dem Arzt überhaupt einen Behandlungsvertrag geschlossen haben, zu klären gewesen sein. Nur haben Sie hier das Problem, dieses jetzt noch im Nachhinein kaum überprüfen zu lassen.
Denn es muss - ansonsten gäbe es keine Zwangsvollstreckung - schon gegen Sie einen rechtskräftigen Titel geben, mit dem 30 Jahre eben die Möglichkeit besteht, zu vollstrecken. Da Sie hier damals nichts unternommen haben, wird es auch jetzt kaum möglich sein. Ob noch eine - relativ kleine - Chance besteht, könnte erst nach Einsicht in alle Unterlagen, die der Gerichtsvollzieher und die Gläubigerin haben, geklärt werden; dazu sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Wenn Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern und auch keine Zahlungen leisten, wird der Gläubiger gegen Sie einen Haftbefehl beantragen. Diese von Ihnen angedachte Variante ist also die denkbar schlechteste und wird, außer weiteren Kosten, nichts bewirken.
Hier bleibt Ihnen letztlich nur die Möglichkeit, einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen, oder aber Zahlungen zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar gibt es mit der Einzugsermächtigung Probleme. Bitte beseitigen Sie diese Probleme fristgerecht, bevor es zu Ausweitungen kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle