Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abfindungserklärung - Ist das so korrekt formuliert ?

| 15. Mai 2007 20:40 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Zusammenfassung

Ist die Abfindungserklärung, die ich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erhalten habe, korrekt formuliert und worauf sollte geachtet werden?

Die Abfindungserklärung ist korrekt formuliert und regelt alle nicht auf Dritte übergegangenen Schadensersatzansprüche abschließend. Zukünftige Schmerzensgeldansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Ich hatte im Juli 2005 einen unverschuldeten verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit.
Jetzt bietet mir die Versicherung des Unfallgegners folgende Abfindungserklärung an :
"Ich erkläre, dass bei Auszahlung von 3500 € durch Vergleich alle Ansprüche aus dem Schadensereignis, auch soweit sie sich gegen Versicherte der Versicherungsgesellschaft richten gleichgültig, ob sie bekannt oder unbekannt, ob sie vorhersehbar sind oder nicht, für jetzt und für die Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind.
Diese Erklärung erstreckt sich auf alle Ansprüche des Anspruchstellers, soweit sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung nicht - für die Versicherung ersichtlich - kraft Gesetz oder Abtretung auf einen Sozialversicherungsträger, ... oder einen Arbeitgeber bezüglich seiner Leistungen übergegangen sind.
Etwaige auf die Berufsgenossnschaft übergegangene Ansprüche (auch zukünftig noch entstehende) werden von der Vereinbarung nicht berührt."
Frage 1 :
Ziel der Vereinbarung war eine abschließende Schmerzensgeld-Regulierung zu finden. Ist das so korrekt formuliert ?
Frage 2 :
Andere Ansprüche sollten durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Insbesondere die Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (Verletztenrente, Behandlungskosten, Hilfsmittel) noch die des Arbeitgebers und einer privaten Unfallversicherung dürfen nicht eingeschränkt werden.
Ist dies gewährleistet ?
Frage 3 :
Ist ausgeschlossen, dass eine der in Frage 2 genannten zur Befriedigung ihrer Regressansprüche auf dieses Entschädigungssumme zugreift ?


Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Die Abfindungserklärung ist insofern korrekt formuliert, als dadurch in der Tat alle von der Versicherung zu übernehmenden, nicht auf Dritte übergegangenen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall abschließend geregelt werden, wobei das Zustandekommen der Vereinbarung hier durch schlüssige Annahme seitens der Versicherungsgesellschaft endgültig zustande kommen soll, sobald diese das Geld an Sie auszahlt.

Dies bedeutet einerseits, dass Sie künftig insbesondere keine Schmerzensgeldansprüche mehr geltend machen können, wenn sich etwa noch Spätfolgen des Unfalls herausstellen sollten.
Andererseits kann die Versicherung – aber nur wenn eine vorbehaltlose Zahlung erfolgt – von Ihnen später keine (teilweise) Rückzahlung verlangen, falls der Schaden in Wirklichkeit geringer ausgefallen ist oder eine Haftung dem Grunde nach an sich nicht gegeben wäre.

2.
Es ist auch gewährleistet, dass die Ansprüche derjenigen erhalten bleiben, die wegen des Unfalls Leistungen erbracht haben und insoweit kraft gesetzlichem Forderungsübergang (z.B. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbx/116.html" target="_blank">§ 116</a> des zehnten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_x.htm" target="_blank">SGB X</a>) oder aufgrund einer Abtretung den Schädiger bzw. die Versicherung in Anspruch nehmen.
Dies wird durch die entsprechenden Formulierungen in der vorliegenden Erklärung umfassend klargestellt. Im Übrigen kann nämlich der gesetzliche Forderungsübergang auch schon nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen sein, dass eine Beschränkung der Ansprüche Dritter nicht durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner wirksam vereinbart werden kann.

3.
Die übergegangenen Ansprüche Dritter richten sich in jedem Fall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen seine Versicherung.

Ein Rückgriff auf die Ihnen gezahlte Entschädigung im Wege des Regresses käme nur in Betracht, soweit mit der Zahlung an Sie auch auf Dritte übergegangene, aber nicht vollständig befriedigte Ansprüche erfasst würden, was hier aber gerade nicht der Fall ist.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich machen. Ansonsten können Sie gerne eine Rückfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

vielen Dank

"