Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Die Abfindungserklärung ist insofern korrekt formuliert, als dadurch in der Tat alle von der Versicherung zu übernehmenden, nicht auf Dritte übergegangenen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall abschließend geregelt werden, wobei das Zustandekommen der Vereinbarung hier durch schlüssige Annahme seitens der Versicherungsgesellschaft endgültig zustande kommen soll, sobald diese das Geld an Sie auszahlt.
Dies bedeutet einerseits, dass Sie künftig insbesondere keine Schmerzensgeldansprüche mehr geltend machen können, wenn sich etwa noch Spätfolgen des Unfalls herausstellen sollten.
Andererseits kann die Versicherung – aber nur wenn eine vorbehaltlose Zahlung erfolgt – von Ihnen später keine (teilweise) Rückzahlung verlangen, falls der Schaden in Wirklichkeit geringer ausgefallen ist oder eine Haftung dem Grunde nach an sich nicht gegeben wäre.
2.
Es ist auch gewährleistet, dass die Ansprüche derjenigen erhalten bleiben, die wegen des Unfalls Leistungen erbracht haben und insoweit kraft gesetzlichem Forderungsübergang (z.B. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbx/116.html" target="_blank">§ 116</a> des zehnten Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_x.htm" target="_blank">SGB X</a>) oder aufgrund einer Abtretung den Schädiger bzw. die Versicherung in Anspruch nehmen.
Dies wird durch die entsprechenden Formulierungen in der vorliegenden Erklärung umfassend klargestellt. Im Übrigen kann nämlich der gesetzliche Forderungsübergang auch schon nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen sein, dass eine Beschränkung der Ansprüche Dritter nicht durch Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner wirksam vereinbart werden kann.
3.
Die übergegangenen Ansprüche Dritter richten sich in jedem Fall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen seine Versicherung.
Ein Rückgriff auf die Ihnen gezahlte Entschädigung im Wege des Regresses käme nur in Betracht, soweit mit der Zahlung an Sie auch auf Dritte übergegangene, aber nicht vollständig befriedigte Ansprüche erfasst würden, was hier aber gerade nicht der Fall ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich machen. Ansonsten können Sie gerne eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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