Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich für Ihre Anfrage danken, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister
Eine Eintragung in das Handelsregister wäre für Sie dann verpflichtend, wenn für Ihr Gewerbe kaufmännische Einrichtungen erforderlich wären. Diese sind unter anderem: kaufmännische Buchführung und Bilanzierung; ein Name, unter dem das Gewerbe betrieben wird; eine kaufmännische Ordnung der Vertretung… Wesentliche Kriterien dafür sind die Art und Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, Anzahl der Mitarbeiter, Umsatzvolumen… wobei stets das Gesamtbild entscheidend ist.
Für das von Ihnen beschriebene Gewerbe ist eine eindeutige Beantwortung dieser Frage aufgrund der gegebenen Informationen kaum möglich. Im Ergebnis würde ich aber eher dazu tendieren, eine Verpflichtung zur Eintragung nicht anzunehmen.
So besteht die Ausgabenseite hauptsächlich in der Bezahlung der Mitarbeiter, was einfach zu erfassen ist. Anlagevermögen das über die AfA bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen wäre, scheint ebenfalls nur in äußerst geringem Umfang vorhanden zu sein. Der Umsatz in Höhe von 80.000 hat noch keine Größenordnung erreicht, die unbedingt für die Notwendigkeit eines kaufmännisch ausgerichteten Gewerbebetriebs sprechen, zumal Sie die Buchführung offensichtlich ohne Hilfe eines Steuerberaters gut bewältigen können. Des Weiteren spricht m. E. auch der Umstand, dass das Unternehmen von lediglich Mitarbeitern vollständig im Nebenberuf ausgeübt werden kann, gegen eine Eintragungspflicht. Für eine Verpflichtung zur Eintragung spricht die Tatsache, eines offenbar überregionalen Bekanntheitsgrades. Keine Informationen habe ich über die Kundenseite Ihres Unternehmens und inwieweit Ihr Unternehmen auf dem Markt agiert. Die prognostizierten Umsatzsteigerungen sind als bloße Erwartung für diese Abwägung nicht zu berücksichtigen.
Nachteile einer Eintragung wären im Wesentlichen die dabei entstehenden (allerdings durchaus überschaubaren) Kosten. Des Weiteren würden für Sie die im Vergleich zum BGB teilweise etwas strengeren Vorschriften des HGB Anwendung finden. Ob sich dies bei Ihrem Gewerbe überhaupt große Auswirkungen hätte, vermag ich mangels Kenntnis Ihrer Unternehmensgegenstandes nicht beurteilen. Auswirkungen auf Ihre Buchführungspflichten hätte dies jedoch nicht, so dass Sie auch im Falle der Eintragung keine Bilanz aufstellen müssten.
Rechtsform
Die Begrenzung der Haftung ist zweifellos meist das ausschlaggebende Kriterium dafür, das Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft zu betreiben. Von der Gründung einer Ltd. halte ich persönlich wenig. Zum einen ist diese Rechtsform im Vergleich zur GmbH mit deutlich höheren jährlichen Unterhaltskosten verbunden. Darüber hinaus wird sie im Rechtsverkehr regelmäßig auch als unseriös betrachtet.
Die Wahl einer passenden Rechtsform gehört jedoch gerade in der Gründungsphase zu den wichtigsten und schwierigsten Entscheidungen, die zudem von sehr vielen individuellen Faktoren abhängig ist und letztlich auch einer Gewichtung der verschiedenen Vor- und Nachteile durch den Unternehmer bedarf. Schließlich ist auch die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den weiteren Einkünften des Unternehmers zu berücksichtigen. Es wäre daher unseriös, Ihre Frage hier mit einem schlichten ‚Ja’ oder ‚Nein’ zu beantworten.
Krankenversicherungsrecht
Übersteigen die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit die Einkünfte aus dem hauptberuflichen (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis, so verlieren Sie damit den Status als gesetzlich Versicherter und müssen sich selbstständig versichern. Ich gehe in Ihrem Fall sogar davon aus, dass die Krankenversicherung die selbstständige Tätigkeit alleine aufgrund der Höhe und des starken Anstiegs der Umsätze als wirtschaftlichen Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit und Ihr Beschäftigungsverhältnis als Nebentätigkeit qualifizieren wird. Dies hätte das gleiche Ergebnis, nur dass Ihre Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit noch nicht mal höher als Ihr Lohn sein müssten.
Sie sollten daher Ihre Einkünfte der Krankenkasse mitteilen.
Einkommensteuer
Die von Ihrem Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer ändert sich zunächst nicht. Allerdings steigt mit zunehmendem Nebeneinkommen aufgrund des progressiven Steuertarifs hinsichtlich Ihrer Gesamteinkünfte der Grenz- und Durchschnittsteuersatz, d.h. Ihre Steuerlast steigt im Verhältnis zum Einkommen überproportional. Mit anderen Worten: Aufgrund Ihres Angestelltenverhältnisses werden mit steigenden Gesamteinkommen die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb höher versteuert.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Eindruck vermittelt zu haben und verbleibe zunächst
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
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