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AVR-Eingruppierung MTA: Ziffer 41 vs. 42 (Funktionsdiagnostik)

16. Juni 2025 23:53 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um juristische Einschätzung hinsichtlich meiner aktuellen Eingruppierung nach AVR Caritas – Anlage 2.

Ich bin staatlich anerkannter medizinisch-technischer Assistent (MTA) im Bereich Funktionsdiagnostik und seit über sechs Jahren in dieser Funktion tätig.
Meine Eingruppierung erfolgte damals in Vergütungsgruppe 6b, Ziffer 41, und ist bis heute unverändert.

Nach eingehender Prüfung der AVR sehe ich Hinweise darauf, dass meine tatsächliche Tätigkeit eher der Ziffer 42 entspricht, in der explizit „medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen" genannt werden – insbesondere im Bereich der Funktionsdiagnostik.

Ich führe regelmäßig folgende Untersuchungen eigenverantwortlich durch:

- SSEP (somatosensorisch evozierte Potenziale)
- AEP (akustisch evozierte Potenziale)
- VEP (visuell evozierte Potenziale)
- Elektroneurographische Messverfahren

Die ärztliche Anordnung liegt jeweils vor. Die Untersuchungen führe ich jedoch eigenständig und ohne ärztliche Anwesenheit durch. Dabei bin ich allein verantwortlich für die technische Durchführung, Artefaktvermeidung, Qualitätssicherung, Dokumentation und Ergebnisaufbereitung. Die erhobenen Werte dienen dem Arzt anschließend als entscheidungsrelevante Grundlage für Diagnostik und Therapie.

Ich sehe daher deutliche Parallelen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer 42 und bitte um rechtliche Prüfung, ob:

- eine Höhergruppierung von Ziffer 41 auf Ziffer 42 sachlich gerechtfertigt ist,

- ein Anspruch auf rückwirkende Neubewertung und Vergütungskorrektur besteht,

- und welche Vorgehensweise und Fristen in diesem Zusammenhang zu beachten sind.


Für Rückfragen zu meiner konkreten Tätigkeit bin ich gerne bereit, ergänzende Informationen bereitzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Luck

17. Juni 2025 | 01:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach den von Ihnen geschilderten Umständen spricht einiges dafür, dass Ihre derzeitige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 6b, Ziffer 41 der AVR Caritas – Anlage 2 nicht mehr dem tatsächlichen Anforderungsprofil Ihrer Tätigkeit entspricht. Maßgeblich für die Eingruppierung nach den AVR ist stets die „ausgeübte Tätigkeit" und nicht allein die formale Berufsbezeichnung oder der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Es ist somit entscheidend, welche Tätigkeiten Sie tatsächlich und regelmäßig wahrnehmen und in welchem Schwierigkeitsgrad diese einzuordnen sind.

Die von Ihnen ausgeführten Untersuchungen (SSEP, AEP, VEP und Elektroneurographie) zählen unstreitig zu den anspruchsvollen diagnostischen Verfahren der Funktionsdiagnostik, bei denen – wie Sie zutreffend darlegen – eine hohe technische Verantwortung erforderlich ist. Die eigenverantwortliche Durchführung, das Management der Messbedingungen, die Gewährleistung der Datenqualität sowie die ärztlich verwertbare Aufbereitung der Ergebnisse sind allesamt Merkmale, die im Sinne der AVR als „nicht unerhebliche schwierige Aufgaben" zu qualifizieren sind.

Ziffer 42 der Anlage 2 zur AVR Caritas nennt explizit „medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen", was nach Ihrer Beschreibung auf Ihre Tätigkeit zutrifft. Dies lässt – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung der gesamten Tätigkeitsbeschreibung – eine Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe als sachlich gerechtfertigt erscheinen.

Ein Anspruch auf Höhergruppierung besteht nach ständiger Rechtsprechung, sobald die tatsächlichen Tätigkeiten die Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllen und dies mehr als nur gelegentlich geschieht. Auch ein Anspruch auf rückwirkende Vergütungskorrektur ist grundsätzlich möglich, jedoch sind hier Verfallsfristen zu beachten. Die AVR Caritas enthält eine Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Dies bedeutet, dass rückwirkend maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung der Höhergruppierung Ansprüche auf Nachzahlung gesichert werden können. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung ist in der Regel ausgeschlossen.

Empfohlene Vorgehensweise:

1. Schriftliche Geltendmachung der Höhergruppierung unter Angabe der aus Ihrer Sicht einschlägigen Ziffer (hier: 42) und mit Tätigkeitsbeschreibung gegenüber dem Arbeitgeber. Wichtig: unter Hinweis auf die Ausschlussfrist auch rückwirkend geltend machen (Formulierung z. B.: „… mache ich Ansprüche auf tarifgerechte Vergütung gemäß Ziffer 42 der Anlage 2 zu den AVR Caritas ab dem [Datum, maximal sechs Monate rückwirkend] geltend.").

2. Beifügung einer detaillierten Tätigkeitsdarstellung, idealerweise gegengezeichnet durch Vorgesetzte oder unter Vorlage von Dienstanweisungen, die Ihre Aufgaben dokumentieren.

3. Falls keine Einigung erzielt wird: Einschaltung der Mitarbeitervertretung (MAV) und ggf. Antrag auf Überprüfung durch die Schiedsstelle bzw. Einleitung arbeitsgerichtlicher Schritte.

Ich empfehle, Ihre Tätigkeitsdarstellung nochmals im Detail aufzubereiten und ggf. durch ein anwaltliches Schreiben oder in Begleitung der MAV an den Dienstgeber heranzutreten, um sowohl Ihre rechtlichen Ansprüche zu sichern als auch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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