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ANÜ und Freiberufler?

14. April 2011 10:50 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsexperten,

auch ich bin freiberuflich tätig. Im IT-Bereich als System- und Netzwerkadministrator, EDV-Berater und -Betreuer.

Jetzt habe ich durch Zufall erfahren, das die Agentur mich über Arbeitnehmerüberlassung in Projekt eingebracht.

Ich habe das erst jetzt erfahren. Durch einen gewissen Vorfall. Ich habe als selbstständiges Unternehmen ein Angebot einer Software gemacht. Und man hat sich dann beim Kunden gewundert hat wie ich als Arbeitnehmer der Agentur einfach eine Softwareangebot machen kann. Die dachten dort die ganze Zeit das ich bei der Agentur angestellt bin. Und kein Freiberufler bin.
Ist das legal, mich über Arbeitnehmerüberlassung als Freiberufler beim Kunden ins Projekt zu bringen und den Kunden glauben zu lassen das ich ein Arbeitnehmer bin und kein Freiberufler.
Einen Hinweis noch. Ich habe einen Vertrag über einen feste Stundeanzahl und einem Stundensatz mit Nettobetrag.

Bitte um Antwort. Vielen Dank

Ich bin echt sauer. Und muss wissen, ob ich zu Recht sauer bin.

14. April 2011 | 12:05

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Regel wie es auch schon der Name sagt, ist eine Agentur für Arbeitnehmerüberlassung dafür verantwortlich, Arbeitnehmer zu vermitteln und keine Selbstständigen.

Von Arbeitnehmerüberlassung wird dann gesprochen, wenn ein Arbeitgeber einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen verleiht.

Allerdings kommt es im weiteren Verlauf auf die genauen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und der Agentur und der Agentur und dem Unternehmen an.

Anzuwenden wäre das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG

Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen, selbstständigen Dienst- oder Dienstverschaffungsverträgen sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden aber nicht vom AÜG erfasst.

Es kann sich also nicht um eine echte Arbeitnehmerüberlassung handeln.

Allerdings werden auch Ausnahmen für freie Mitarbeiter gemacht.

Wird man z.B. gegen seinen Willen unter dem Deckmantel der Arbeitnehmerüberlassung als freier Mitarbeiter, also Selbstständiger, an ein Unternehmen verliehen, gibt man sich auch der Gefahr der Scheinselbstständigkeit aus.

So kann darin auch eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung gesehen werden, die für die Agentur wie auch für das Unternehmen Konsequenzen haben kann.

Es kommt also darauf an, was Sie für einen Vertrag mit der Agentur haben und wie im Weiteren der Vertrag mit dem Unternehmen für das Sie tätig sind ausgestaltet ist.

Gern können Sie die Verträge auch im Rahmen einer Direktanfrage zur Verfügung stellen, dass ich diese prüfen und Ihnen eine abschließende Antwort geben kann.



Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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