Sehr geehrter Ratsuchender,
die hier einschlägige Vorschrift ist § 12a SGB II.
Zitat:12a SGB II Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
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Damit im Zusammenhang die fachlichen Weisungen zu § 12 a SGB II
Zitat:Beispiele für vorrangige Leistungsansprüche:
• Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, El-
terngeld, Unterhaltsvorschuss
• Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosen-
geld (ALG), BAB, BAföG
• Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der
medizinischen Rehabilitation
• Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld,
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Sie können demnach erkennen, dass Sie verpflichtet sind, diese Tatsache des möglichen Leistungsbezugs von ALG I mitzuteilen, weil dieser Anspruch Ihre Hilfesbedürftigkeit verringern oder sogar ganz entfallen lassen kann.
Sollte es also "später auffallen" kann es zur Aufhebung der Leistungen kommen. Sie werden dann aber für diesen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld erhalten, weil dafür Voraussetzung die Arbeitslosmeldung und der Antrag auf Arbeitslosengeld ist und dieser wirkt nur für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle