Sehr geehrter Ratsuchender,
die AEVO (die nicht für die sogenannten freien Berufe gilt) nennt keine Gründe, die den Nachweis der Ausbilder-Eignung von vornherein unmöglich machen.
Allerdings müssen Sie fachlich und persönlich geeignet sein, um später selbst ausbilden zu dürfen. Das regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in den Paragraphen 28 bis 30.
Für die fachliche Eignung ist in der Regel der Abschluß des Ausbildungsberufes erforderlich, in dessen Fachrichtung Sie selbst ausbilden wollen, sowie der Nachweis besonderer berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (geregelt in § 30 BBiG). In Ihrem Fall dürfte aber insbesondere § 29 BBiG eine entscheidende Rolle spielen:
"BBiG § 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat."
Wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (Nr. 1), regelt wiederum § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Dazu gehören auch Personen, die wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG).
Eine Verurteilung bleibt aber außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. (§ 25 Abs. 1 S. 2 JArbSchG). Die Zeit, die der Täter im Gefängnis verbracht hat, wird dabei nicht eingerechnet (§ 25 Abs. 1 S. 3 JArbSchG).
Zusammenfassung: Sie dürfen alles. Sie können den AdA-Schein erwerben und später auch selbst ausbilden, sobald seit Ihrer Verurteilung fünf Jahre vergangen sind (was in Ihrem Fall dieses Jahr der Fall sein wird bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Jahre 2006 und keinem Gefängnisaufenthalt).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Bitte erlauben Sie mir den Hinweis, daß die Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht: Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann sich unter Umständen eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Selbstverständlich können Sie auch die einmalig kostenlose Nachfrage-Funktion nutzen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und viel Erfolg bei der Weiterbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Palmberger
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Palmberger
Riehler Straße 21
50668 Köln
Tel: 0221-67786462
Web: https://www.palmberger-kanzlei.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Palmberger,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Einen Gefängnisaufenthalt gab es nicht. Ich wurde zu 3 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.
Es gab noch eine vorangegange Verurteilung aus dem Jahr 2003 oder 2004. Dort beging ich eine Alkoholfahrt mit 1,62 Promille.
Ich hoffe diese spielt unter dem Aspekt "wiederholt" nicht rein.
Ich weis das meine Weste nicht weiß ist. Trotzdem hoffe ich das mir diese Chance nicht verbaut ist. Ich habe Konsequenzen gezogen, mich bewährt und führe ein straffreies Leben. Und das bleibt auch so.
Mit freundlichen Grüßen und ich wünsche Ihnen auch ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
"wiederholt" in § 29 Nr. 2 BBiG bezieht sich lediglich auf wiederholte Verstöße gegen das BBiG selbst oder die Bestimmungen, die auf Grundlage des BBiG erlassen wurden (die Bußgeldvorschriften stehen in § 102 BBiG).
Eine Alkoholfahrt ist zwar ein Verstoß gegen ein Gesetz (das StGB), nicht aber gegen das BBiG. Insofern spielt sie hier keine Rolle - sie ist grundsätzlich nicht einmal für § 25 JArbSchG von Bedeutung. Also keine Sorge!
Mit freundlichen Grüßen
Palmberger