Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die (Schein-)Anstellung allein dem Zweck dient, ein Arbeitsverhältnis vorzutäuschen, bei dem willentlich und wissentlich keine Arbeitsleistung erbracht wird, um durch Sozialversicherungsbeiträge in den Genuss der Leistung der Sozialversicherungsträger/der Krankenversicherung zu gelangen.
Dieses Verhalten könnte die Straftatbestände eines Betrugs nach § 263 StGB
oder eines Sozialversicherungsbetrugs nach § 266a StGB
verwirklichen, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beantwortet werden.
Im Falle der Anzeige und der Einleitung von Ermittlungen sollte Akteneinsicht beantragt werden, um sich über die konkrete Sach- und Rechtslage eine Übersicht zu verschaffen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Schell, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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