Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihres Vater aussprechen.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchten Sie Ihre Mutter gerne nach Deutschland holen und wissen, welche Chancen bestehen.
Der Nachzug Ihrer serbischen Mutter zu ihren in Deutschland lebenden volljährigen Kinder ist in § 36 Abs 2 AufenthG
geregelt.
Der Nachzug ist danach nur zulässig, wenn " eine außergewöhnliche Härte " vorliegt.
Selbst wenn eine solche " außergewöhnliche Härte" vorliegen würde, läge die Entscheidung noch im Ermessen der Behörde.
Darüberhinaus müssen alle Voraussetzungen des § 5 Abs.1 AufenthG
erfüllt sein, wozu u.a. der gesicherte Lebensunterhalt gehört.
Nach Ihrer Schilderung könnten Sie diesen u.U. gewährleisten, wobei es letztlich auf Ihre Einkommensverhältnisse ankommen wird. Bedenken Sie auch, dass eine Krankenversicherung erforderlich wäre und es schwierig und teuer sein wird, eine private Krankenversicherung für Ihre 66 jährige Mutter abzuschließen.
Insgesamt kann man sagen, dass ein Aufenthaltstitel im Wege des Familiennachzugs in der von Ihnen geschilderten Konstellatin sehr selten erteilt wird.
Verfügt Ihre Mutter über familiäre Bindungen im Ausland , die stärker sind als diejenigen nach Deutschland, wird der Nachzug regelmäßig versagt.
Der Begriff der " außergewöhnlichen Härte " ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der durch das Gericht voll nachprüfbar ist. Es muss sich um eine außergewöhliche Härte handeln, die über die allgemeine Härte, dass die Familienmitglieder in verschiedenen Ländern leben, hinausgeht.
Der nachziehende Familienangehörige müsste beispielsweise auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein, die sich nur in Deutschland erbringen lässt. Die kann bei Betreuungsbedürftigkeit der Fall sein.
Es kommt auf die individuelle Besonderheit des Einzelfalls an, wie z.B. Krankheit, Behinderung , Pflegebedürftigkeit, psychische Not.
Umstände, die sich aus den allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Lebensverhältnissen in Serbien ergeben, werden nicht als Härtefall berücksichtigt.
Wie Sie sehen, dürfte sich der Familiennachzug Ihrer Mutter schwierig gestalten und ich kann Ihnen auch nur raten, einen ortsansässigen Anwalt, der sich im Ausländerrecht auskennt, mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen .
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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