Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben die EZH für den Erwerb eines Altbaus bewilligt bekommen. Was Sie nun geltend machen wollen, ist die Förderung für die Neuherstellung einer Wohnung.
Leider werden Sie auch bei den von Ihnen geschilderten Baumaßnahmen mit Ihrem Antrag keinen Erfolg haben. Das hängt zusammen mit der Definition des Begriffes "Herstellung einer Wohnung".
Hierzu gibt es ein umfangreiches Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums, dass sich der Ausräumung von Zweifelsfragen widmet. Danach gilt:
Eine Wohnung kann nicht nur durch Neubau hergestellt werden (vgl. BFH vom 31.03.1992 - BStBl II S. 808), sondern auch, wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht.
Die Wohnung ist nur dann hergestellt, wenn die verwendete Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Wohnung angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt.
Bei Ihnen liegt der entscheidende Knackpunkt im Tatbestandsmerkmal "erstmals". Offensichtlich ist es so, dass die nicht genutzten Räume zwar verkommen waren, nicht aber in Ihrer Bausubstanz zerstört, sondern nutzbar waren. Nach o.g. Rundschreiben stellt aber die Instandsetzung einer leerstehenden Wohnung gerade nicht zur Herstellung einer Wohnung.
Sie stolpern hier also darüber, dass eine grundsätzlich nutzbare Wohnung vorhanden war und Ihre jetzigen Baumaßnahmen damit nicht zur ERSTMALIGEN Schaffung einer Wohnung führen, sonern zum ZWEITEN MAL eine Wohnung unter Entfernung der ersten entsteht.
Zugegeben, es handelt sich um eine schwierige Materie, die sich einem auch und gerade mit gesundem Menschenverstand nicht wirklich gut erschließt. Es sieht aber wie gesagt ganz danach aus, dass die Auffassung des Finanzamtes zutreffend ist.
Nichts desto trotz sollten Sie - sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist - vorsorglich (begründeten) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen und so eine nochmalige Befassung mit der Angelegenheit provozieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Hallo,
die obere Etage des Hauses(bzw. eigentlich das ganze Haus) war ja leider nicht nutzbar d.h. ein Teil wurde von den damaligen Erbauern noch nie(!!) fertig gestellt und andere Räume waren in ihrer Bausubstanz zerstört. Leider scheint es als sein der Knackpunkt der zu schnelle Einzug ins Haus und es fällt damit schwer die zerstörte Bausubstanz nachzuweisen.
Wenn ein Haus nur noch aus Außenwänden besteht und alles andere erneuert wurde/wird sollte dies doch (entsprechend?) eine tiefgreifend Umgestaltung sein? Die verwendeten Altteile sind ja nun auch wertmäßig untergeordnet und der angefallene Bauaufwand übersteigt den der Altbausubstanz. Gibt es einen § bzw. ein Urteil welches ich für den Einspruch einsetzen kann ?
Mit freundlichen Grüßen
Reiko
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider hatten Sie diese Informationen in Ihrer Anfrage nicht mitgeteilt. Das kann aber Ihre Ausgangslage sicher tiefgreifend verbessern. Ich stimme Ihnen in Ihrer Ansicht zu, dass dann die EHZ für Neubauten eingreifen müsste.
Einen entsprechenden Paragraphen gibt es hierzu nicht. Wie gesagt, das von mir Mitgeteilte stammt gerade aus einem Rundschreiben zur Handhabung von Zweifelsfällen. Ein Urteil kann ich Ihnen leider nicht nennen, da ich leider über keine Urteilsdatenbanken aus diesem Rechtsbereich verfüge. Ich möchte Ihnen unter dieser Ausgangslage aber ohnehin empfehlen, den Widerspruch vielleicht direkt von einem Anwalt formulieren zu lassen.
Hintergrund: Erfolgreiche Widersprüche sind die mindestens so seltene wie berühmte Ausnahme, die die Regel bestätigen. Man muss Sie mit der Lupe suchen. Und ein Fachmann kann weniger falsch machen als ein Laie. Wichtig, weil man beim Widerspruch nur einen Versuch hat. Ist erstmal der Ablehnungsbescheid da, gibt es als einziges Mittel nur noch die Klage.