Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, soll und kann keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Geht das überhaupt, beim gleichen Verein einerseits geringfügig beschäftigt und gleichzeitig "nebenberuflich" tätig zu sein, im Rahmen der Übungsleiterpauschale?
Ja, das ist möglich. Diese Vorgehensweise wird hauptsächlich von gemeinnützigen Vereinen inzwischen ausgeschöpft, ist aber von der Minijob-Zentrale abgesegnet.
Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit einerseits nicht im Hauptberuf und andererseits zwingend im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.
Die Tätigkeit, für die die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen wird, darf allerdings nur im Nebenjob und nicht hauptberuflich ausgeführt werden.
Die Tätigkeit als Übungsleiter darf daher, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als 1/3 einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind, besteht die Möglichkeit, den Minijob durch eine Tätigkeit als Übungsleiter zu erweitern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
7. September 2010
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16:44
Antwort
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