Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nein, es liegt eine sog gerinfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV vor.
Während Sie als Arbeitnehmer komplett von der Beitragszahlung in der Sozialversicherung befreit ist, muss der Arbeitgeber pauschalierte Abgaben leisten. In die Kranken- und Rentenversicherung des Arbeitnehmers muss er pauschale Beiträge einzahlen. Diese Abgaben betragen 13% des Arbeitsentgelts in die gesetzliche Krankenversicherung und 15 % des Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung.
Durch einen 400-Euro-Job entsteht kein Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, auch wenn der Arbeitgeber pauschal Beiträge dafür abführen muß. Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung. Verliert der Arbeitnehmer seinen 400-Euro-Job, erhält er daraus auch kein Arbeitslosengeld. Ihre bisher erworbene Ansprüche bleiben selbstverständlich erhalten, der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers hingegen bringt nur sehr geringe zusätzliche Ansprüche.
Bezüglich der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit der Familienversicherung. SIe können familienversichert sein und einen 400 € Job ausüben.
Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, müssten Sie entweder bei bestehende, Vermögen, die Krankenversicherung selbst tragen oder aber ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen