Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann der von Ihnen geschilderte Sachverhalt für eine Verurteilung gem. § 315 c StGB ohne Weiteres ausreichen. Relevant ist es nämlich nicht, wie hoch der Schaden tatsächlich war, sondern ob Sie „Sachen von bedeutendem Wert" gefährdet haben. Man wird sicherlich davon ausgehen können, dass Teile eines Hauses Sachen von bedeutendem Wert sind. Zu einer endgültigen Einschätzung fehlte es aber an weiteren Informationen. Die Rechtsprechung führt zur Gefährdung im Sinne des § 315c StGB wie folgt aus:
„§ 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls", also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen". Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte."
Daraus können Sie ersehen, dass es wohlmöglich noch nicht für den § 315c StGB reichen würde, wenn die Straße ansonsten menschenleer war, und auch lediglich die Gefahr drohte (die sich ja verwirklicht hat) an eine Wand zu fahren. Anders wäre es, wenn Sie z.B. deshalb an die Wand gefahren sind, weil Sie nur so einem anderen Fahrzeug (oder schlimmer: einer Person) ausweichen konnten. Oder wenn sich dicht neben dem angefahrenen Abschnitt der Wand z.B. ein Panoramafenster befand.
Ich würde Ihnen dringend anraten, einen Verteidiger mit der Einsicht in die Ermittlungsakte zu beauftragen; dieser kann dann anhand des Akteninhalts gegenüber der Ermittlungsbehörde oder dem Gericht Argumente vortragen, warum lediglich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB in Betracht kommt.
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Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
24. März 2023
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18:12
Antwort
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