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310 Eigentümer - 1 Parkplatz mit Schranken

6. April 2022 20:23 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Eigentümer MEA:
Es handelt sich hier um eine große Eigentümergemeinschaft von 310 Eigentümer. Einer der 310 Eigentümer ist gewerblich und hat genau 51% der Miteigentumsanteilen. Die übrigen 309 zusammen nur 49% MEA. Der eine große gewerbliche Anteil mit 51% hat seinen Eigentümer gewechselt.

Parkplatz:
Es gibt einen großen Parkplatz mit 200 Parkplätzen der bisher von allen genutzt wurde obwohl
seit 1972 nur 23 Parkplätze in der Teilungserklärung für die 49% Anteil standen. Später wurden
auf kosten der 49% nochmal 10 weitere Parkplätze gebaut aber nie in der Teilungserklärung geändert.

Sachverhalt:
Der neue Eigentümer der 51% möchte nun ohne Absprache mit den anderen 49% eine neue Schrankenlage bauen. Alle Eigentümer erhalten einen Chip, sind mehr als 23 Parkplätze wie in der Teilungserklärung mit Chip auf den Parkplatz, so lässt die Schranke die übrigen Fahrzeuge nicht mehr kostenfrei auf's Grundstück. Man muss eine Parkkarte ziehen und je Tag 12€ bezahlen. Es gibt im Umkreis von 300 Meter keine kostenfreien Parkplätze und man ist gezwungen zu bezahlen auch wenn der Einkauf nur mal eben abgeladen wird.

Fragen:
1. Darf der alleinige Eigentümer (51%) einfach die Parkberechtigungen für die übrigen 49% ändern?
2. Die zusätzlich 10 gebauten Parkplätze müssten eigentlich zu den 23 hinzugerechnet werden?
3. Habe ich weiterhin das Recht uneingeschränkt in Zeit und Häufigkeit mein Eigentum anzufahren (Hauseingangtür)?
4. Muss der Eigentümer (51%) mir zumindest die Möglichkeit geben zur Miete eine Zugangsberechtigung zu mieten?
5. Kann die Hausverwaltung mehr tun als Kommunizieren (jegliche Kommunikation ist bislang gescheitert)?

309 Eigentümer freuen sich auf eine ausführliche Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Darf der alleinige Eigentümer (51%) einfach die Parkberechtigungen für die übrigen 49% ändern?

Ich halte diese Maßnahme für so weitgehend, dass sie über eine übliche bauliche Veränderung sogar hinausgeht, so dass Paragraph 20 IV WEG greift, wonach die Maßnahme nicht beschlossen werden darf.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

„ 4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden."

Ich gehe davon aus, dass der Einbau der Schranke die gesamte Anlage der Art umgestaltet, dass einzelne Eigentümer nach ihrer Beschreibung sogar von dem Gebrauch ausgeschlossen werden. Eine Zugangsverhinderung mit einer daraus resultierenden Zahlung für den Zugang ist nicht nur eine bauliche Maßnahme, sondern geht darüber weit hinaus.
Selbst wenn man es als eine bauliche Veränderung qualifizieren würde, so wäre ein einstimmiger Beschluss der WEG notwendig.


2. Die zusätzlich 10 gebauten Parkplätze müssten eigentlich zu den 23 hinzugerechnet werden?

Bereits diese Maßnahme dürfte rechtswidrig gewesen sein, weil sie die Teilungserklärung überschreitet. Möglicherweise kann dies verjährt sein, jedoch muss die Teilungserklärung dann entsprechend geändert werden. Hier müsste man prüfen, ob man das jetzt noch verlangen kann.
Dazu müsste man die Teilungserklärung prüfen und genau wissen, wann die Baumaßnahme damals erfolgte.

3. Habe ich weiterhin das Recht uneingeschränkt in Zeit und Häufigkeit mein Eigentum anzufahren (Hauseingangtür)?

Ja.
4. Muss der Eigentümer (51%) mir zumindest die Möglichkeit geben zur Miete eine Zugangsberechtigung zu mieten?

Nein, weil Sie Eigentümer sind, brauchen Sie sich nicht mieten. Es ist bereits wie oben geschildert die Maßnahme rechtswidrig.

5. Kann die Hausverwaltung mehr tun als Kommunizieren (jegliche Kommunikation ist bislang gescheitert)?

Sie müssen als WEG hier tätig werden. Es muss dringend eine Eigentümerversammlung einberufen werden, auf der das weitere Vorgehen beschlossen wird.

Die Hausverwaltung hat sich um die ordnungsgemäße Verwaltung zu kümmern. Diese Maßnahme hier ist so einschneidend, dass die Hausverwaltung sie zumindest anzweifeln müsste und sich hier entsprechend positionieren. Sie kann nicht einfach diese Maßnahme geschehen lassen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung müsste die Hausverwaltung hier auch einschreiten, kann aber nicht die Vorgehensweise an sich verhindern. Sie müsste aber die Eigentümer genau informieren und gegebenenfalls warnen.

Nach Ihrer Schilderung ist nicht ganz eindeutig, ob es einen entsprechenden Beschluss gab oder ob dies quasi im Alleingang festgelegt wurde. Jedenfalls müssten Sie einen entsprechenden Beschluss gerichtlich anfechten. Es gibt für anfechtbarer Beschlüsse eine Monatsfrist. Mir ist nun nicht bekannt, wie hier die Einzelheiten sich verhalten. Für nichtige Beschlüsse gibt es diese Monatsfrist nicht, jedoch müssen auch diese angefochten werden.

Insgesamt ist zu empfehlen, sich hier anwaltlich vertreten zu lassen. Es müssen auch alle Unterlagen in Augenschein genommen werden, um hier Rechtssicherheit zu erlangen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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