Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Darf der alleinige Eigentümer (51%) einfach die Parkberechtigungen für die übrigen 49% ändern?
Ich halte diese Maßnahme für so weitgehend, dass sie über eine übliche bauliche Veränderung sogar hinausgeht, so dass Paragraph 20 IV WEG greift, wonach die Maßnahme nicht beschlossen werden darf.
Die Vorschrift lautet wie folgt:
„ 4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden."
Ich gehe davon aus, dass der Einbau der Schranke die gesamte Anlage der Art umgestaltet, dass einzelne Eigentümer nach ihrer Beschreibung sogar von dem Gebrauch ausgeschlossen werden. Eine Zugangsverhinderung mit einer daraus resultierenden Zahlung für den Zugang ist nicht nur eine bauliche Maßnahme, sondern geht darüber weit hinaus.
Selbst wenn man es als eine bauliche Veränderung qualifizieren würde, so wäre ein einstimmiger Beschluss der WEG notwendig.
2. Die zusätzlich 10 gebauten Parkplätze müssten eigentlich zu den 23 hinzugerechnet werden?
Bereits diese Maßnahme dürfte rechtswidrig gewesen sein, weil sie die Teilungserklärung überschreitet. Möglicherweise kann dies verjährt sein, jedoch muss die Teilungserklärung dann entsprechend geändert werden. Hier müsste man prüfen, ob man das jetzt noch verlangen kann.
Dazu müsste man die Teilungserklärung prüfen und genau wissen, wann die Baumaßnahme damals erfolgte.
3. Habe ich weiterhin das Recht uneingeschränkt in Zeit und Häufigkeit mein Eigentum anzufahren (Hauseingangtür)?
Ja.
4. Muss der Eigentümer (51%) mir zumindest die Möglichkeit geben zur Miete eine Zugangsberechtigung zu mieten?
Nein, weil Sie Eigentümer sind, brauchen Sie sich nicht mieten. Es ist bereits wie oben geschildert die Maßnahme rechtswidrig.
5. Kann die Hausverwaltung mehr tun als Kommunizieren (jegliche Kommunikation ist bislang gescheitert)?
Sie müssen als WEG hier tätig werden. Es muss dringend eine Eigentümerversammlung einberufen werden, auf der das weitere Vorgehen beschlossen wird.
Die Hausverwaltung hat sich um die ordnungsgemäße Verwaltung zu kümmern. Diese Maßnahme hier ist so einschneidend, dass die Hausverwaltung sie zumindest anzweifeln müsste und sich hier entsprechend positionieren. Sie kann nicht einfach diese Maßnahme geschehen lassen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung müsste die Hausverwaltung hier auch einschreiten, kann aber nicht die Vorgehensweise an sich verhindern. Sie müsste aber die Eigentümer genau informieren und gegebenenfalls warnen.
Nach Ihrer Schilderung ist nicht ganz eindeutig, ob es einen entsprechenden Beschluss gab oder ob dies quasi im Alleingang festgelegt wurde. Jedenfalls müssten Sie einen entsprechenden Beschluss gerichtlich anfechten. Es gibt für anfechtbarer Beschlüsse eine Monatsfrist. Mir ist nun nicht bekannt, wie hier die Einzelheiten sich verhalten. Für nichtige Beschlüsse gibt es diese Monatsfrist nicht, jedoch müssen auch diese angefochten werden.
Insgesamt ist zu empfehlen, sich hier anwaltlich vertreten zu lassen. Es müssen auch alle Unterlagen in Augenschein genommen werden, um hier Rechtssicherheit zu erlangen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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