Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

2.Frage an Frau True-Bohle zu Oldtimer von gestern

| 25. Juni 2008 10:33 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Gestern hat sich überraschend die Versicherung in NL gemeldet.

Die von mir informierte Versicherung schickt am Fr. einen Sachverständigen der versuchen soll das Fahrzeug zu identifizieren. Dies war ja auch mein Vorschlag. Da dies schon die KTU der Polizei vergeblich versucht hat wird es ihm ebenso ergehen. Trotzdem kommen mir nun folgende Bedenken um nicht wieder evtl. Nachteile zu erleiden

Meine Sorge: der Sachverständige ist von der Versicherung- also nicht neutral.

Er könnte- nun wenn er meint es wäre das betreffende Fahrzeug -ihm aber tatsächlich gerichtsfeste Fakten fehlen- alle möglichen Merkmale (Kratzer/Beulen etc) notieren/fotografieren und ein Gutachten erstellen in dem diese Merkmale als Beweis aufgeführt werden und evtl nach Vorlage beim Besitzer wiedererkannt wurden.
Dies wäre dann nicht mehr zu widerlegen, selbst dem Besitzer nicht mehr erinnerliche Merkmale würden so zum Beweis indem einfach gesagt wird: ah ja, dies und jenes erkennen wir wieder.

Müsste es nicht so sein dass der Sachverständige VOR der Inaugenscheinnahme
Merkmale benennen müsste die sich am Fahrzeug finden sollten und die sich dann tatsächlich finden? Darf oder muss ich ihm einfach so den PKW zeigen oder ist dies unklug?

Wie muss/sollte dies aus anwaltlicher Sicht ablaufen um mir nicht Nachteile zu bringen und die Chance zu wahren dass eben NUR zweifelsfreie Merkmale genannt werden können und alles korrekt abläuft? Bei einer Wischi-waschi- Identifizierung wäre der Wagen und mein Kaufpreis weg und die Versicherung freut sich.
Ansonsten hätte ich viell noch Glück und er würde an mich fallen.
Viell im Zuge der von Ihnen vorgeschlagenen Feststellungklage.

Oder sind sogar die dann evtl. benannten Merkmale nicht mehr gerichtsverwertbar (siehe oben) weil nun bekannt und nicht mehr zu sagen ob diese schon vorher benannt werden konnten? Im Grunde könnte dann jeder einen Fundgegenstand bean-spruchen indem er sagt er erkennt alles daran wieder.

Grüße aus Duisburg in der Hoffnung Sie nochmals online zu finden!

25. Juni 2008 | 11:00

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben mich gefunden und an dieser Stelle auch vielen Dank an die Kollegen, die die Frage wieder freigegeben haben.

Ihre Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen, da der Sachverständige ein Angestellter der Versicherung ist. Hier sollten Sie vor Besichtigung darauf drängen, dass zunächst einmal objektive Merkmale geannnt werden.

Es sollte dann weiter darauf gedrängt werden, dass ein neutraler Sachverständiger, sei es von der DEKRA etc. den Zustandsbericht des Fahrzeuges aufnimmt. Dafür werden Ihnen die Merkmale genannt.

Ohne diese Merkmale würde ich auch aus den von Ihnen selbst genannten Bedenken eine Begutachtung verweigern.

Es ist so, dass die Versicherung hier ihr Eigentumsrecht darlegen und beweisen muss, wobei zur Darlegung auch natürlich gehört, dass vorab eben objektive Merkmale genannt werden.

Gerichtsverwertbar wären die festgetsellten Merkmale aber auf jeden Fall. Auch wenn es sich um einen Angestellten der Versicherung handelt, ist dieses kein Grund für das Gericht, diesen Beweisantritt zu verweigern.

Daher solten Sie vorab darauf drängen, dass entsprechende Merkmale genannt werden.

Hier ist sicherlich sinnvoll zu diesem Zeitpunkt einen Kollegen vor Ort einzuschalten, damit dieser weitere Korrespondenz mit der Versicherung führen und gegebenenfalls auch an der Begutachtung teilnehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Wieder eine große Hilfe. Ich bin hochzufrieden und werde die Ratschläge umsetzen. Vielen Dank nochmal!Kann diese Art der Hilfe nur empfehlen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Wieder eine große Hilfe. Ich bin hochzufrieden und werde die Ratschläge umsetzen. Vielen Dank nochmal!Kann diese Art der Hilfe nur empfehlen.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht