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295 abs. 1 nr. 2 inso

| 4. Februar 2011 15:24 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

A hat von B eine Schenkung erhalten.

A befindet sich in der Wohlverhaltensperiode.

B ist ein Großelternteil von A.

Da die Verfahrenskosten gestundet wurden, hat A das Ins-Gericht über die Schenkung informiert, um die Restschuldbefreiuung nicht zu riskieren.

Der Treuhänder von A pocht nun auf die Hälfte der Schenkung, da er meint, die Schenkung sei mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt.

A hat dem Treuhänder mitgeteilt, dass A nicht pflichtteilsberechtigt ist.

Die Schenkung ist auch nicht als Abfindung auf den etwa eines Tages eintretenden Pflichtteilsanspruch erfolgt

Der Treuhänder möchte nun die schriftliche Vereinbarung zwischen A und B sehen.

Frage:

Was hat es mit der Schenkung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht genau auf sich, wie ist die Kommentierung hierzu?

A hat kein Interesse daran die Hälfte der Schenkung herauszugeben, wenn die Rechtslage hierzu nicht eindeutig ist.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung.

Die erhaltene Schenkung ist vom Insolvenzschuldner herauszugeben, wenn es sich dabei um Vermögen handelt, welches er mit „Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht" erhalten hat, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO .

Die Kommentierung zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verweist geschlossen auf diejenige zu der gleichlautenden Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB . Danach kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht geleistet worden ist, allein auf die Frage an, ob durch die Schenkung ein zukünftiger Erbgang vorweggenommen werden sollte. Hiervon ist z.B. dann auszugehen, wenn, so der BGH, ein Abkömmling etwas geschenkt erhält (BGH FamRZ 90, 1083 ). Abkömmlinge die Kinder und alle weiteren Nachkommen eines Menschen. In dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt ist der Beschenkte zweifelsfrei Abkömmling des Schenkers. Wenn im Zeitpunkt der Schenkung aber derjenige Elternteil des Beschenkten, aus dem sich seine Abkommenschaft zum Schenker ableitet, noch gelebt hat, dann hätte kein Erbrecht bestanden (vorbehaltlich einer anderslautenden testamentarischen Verfügung). Denn ein im Zeitpunkt des Erbfalles lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft aus. Wenn kein Erbrecht des Beschenkten besteht kann auch eine Schenkung nicht im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht erfolgen.

Ich hoffe die Frage zu Ihre Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2011 | 16:40

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird sich die Frage, ob die Hälfte an den Ins Verwalter herauszugeben ist, erst abschließend beantworten lassen, wenn B verstorben ist und das Testament bekannt wird.

Dann ist auch nur die Hälfte herauszugeben, wenn A Erbe wird.

Sollte A nicht Erbe sein, ist nichts herauszugeben.

Solange bis feststeht, ob A Erbe wird, ist auch nichts herauszugeben.

Richtig verstanden?

Eine super Bewertung ist Ihnen jetzt schon sicher.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2011 | 16:58

Korrekt !
Danke im Voraus für die "Super Bewertung"

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Bewertung des Fragestellers 4. Februar 2011 | 19:19

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