Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Schenkung dürfen Sie in voller Höhe annehmen.
Vermögen, das der Schuldner während der Wohlverhaltensphase durch Schenkung erwirbt, ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung - abgekürzt: InsO). Bei einer Schenkung von 3.000,00€ sind dies 1.500,00€, die Sie an den Treuhänder nach erfolgter Annahme der Schenkung herauszugeben haben.
Ausgenommen von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke. Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb durch Schenkung von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. Februar 2022
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17:46
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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