Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Für den Fall, dass Ihre Kinder wirklich das Fahrzeug beschädigt haben sollten, ist zunächst keine Strafbarkeit gegeben.
Inwiefern Sie nun für den Schaden einzustehen haben richtet sich nach folgenden Kriterien.
Grundsätzlich haften Eltern für Schäden, die ihre minderjährigen Kinder verursacht haben.
Weiter haben Sie die Pflicht, diese so zu beaufsichtigen, dass Schäden vermieden werden.
Ist ein Schaden entstanden, so richtet sich die Ersatzpflicht danach, ob Sie Ihrer Aufsichtspflicht genüge getan haben. Hierfür sind Sie als Elternteil beweispflichtig. An die Aufsichtspflicht werden hohe Anforderungen gestellt.
Es mag sein, dass das Verhalten der Kinder im allgemeinen aus dem Brauchtum üblich ist. Jedoch haben Sie hier meiner Ansicht nach Ihre Aufsichtspflicht verletzt. Es war durchaus davon auszugehen, dass Sach- und Personenschäden entstehen könnten. Das sogenannte Faschingszoll ist eine extrem gefährliche Unsitte, bei der auch schon Kinder wie Autofahrer nicht unerheblich verletzt wurden.
Ihre Haftpflichtversicherung sollte normalerweise den Schaden tragen.
Teilen Sie der Autofahrerin Anschrift des Versicherers und die zugehörige Versicherungsnummer mit. Ebenso sollten Sie Ihren Versicherer über den möglichen Schaden informieren. Sie sollten aus praktischen Gründen der Autofahrerin gegenüber keine Schuld eingestehen.
Unter Umständen rühren die Schäden an dem PKW nicht oder nur teilweise von Ihren Kindern her. Auch ist hier an eine Mitschuld der Autofahrerin zu denken.
Überlassen Sie die weitere Klärung des Sachverhaltes Ihrer Versicherung.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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hallo und erstmal danke für die wirklich sehr schnelle antwort!- hätte aber noch eine frage... die dame hat meinen sohn und dessen freund nach deren namen gefragt/mich aber bis jetzt noch nicht kontaktiert - soll ich sie anrufen? oder es vorab schon der versicherung mitteilen? oder erstmal abwarten, ob sie sich überhaupt meldet?
zum thema aufsichtspflicht: mein sohn ging zu diesem freund zum spielen - von dem vorhaben habe ich vorab nicht gewusst (bzw. sie haben es selber auch erst nach einiger zeit ihres zusammentreffens heute ´beschlossen´ !)
~ besteht auch dann eine aufsichtspflichtverletzung (ich kann doch einen 12 jährigen nicht den ganzen tag begleiten?...) --- allerherzlichsten dank für die erneute antwort ihrerseits! fünfvorzwölf
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern Sie davon ausgehen konnten, dass Ihr Sohn sich bei seinem Freund aufhalten und nicht derartigen Unfug betreiben wird, ist nicht unbedingt von einer Aufsichtspflichtverletzung auszugehen. Mit zwölf Jahren kann man das Kind durchaus alleine zu einem Freund gehen lassen. Es stellt sich dann natürlich die Frage ob die Aufsichtsperson des Freundes von der Aktion wusste.
Aufgrund Ihrer Nachfrage stellt sich der Sachverhalt ein wenig anders dar.
Warten Sie erst einmal ab, ob sich die angeblich Geschädigte bei Ihnen meldet. Wenn ja, dann verfahren Sie wie bereits erwähnt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -