Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst Ihre bisherige Lastschriftermächtigung widerrufen, damit der Anbieter zukünftig keine weiteren Abbuchungen mehr vornehmen kann. Unberechtigte Abbuchungen sollten Sie zurückrufen.
Falls weitere Zahlungen von Ihnen zu leisten sein sollten, ist zu beachten, dass diese aktuell mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden können.
Doppelte Zahlungen sollten in der aktuellen Situation unbedingt vermieden werden, da keine Gewähr besteht, dass Guthaben erstattet werden können. Wenn Guthaben später nur als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen, ist nicht sichergestellt, in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgt. Oftmals werden nur minimale Bruchteile auf solche Insolvenzforderungen gezahlt.
Es sollte daher genau geprüft werden, was wann hätte gezahlt werden müssen und was wann tatsächlich gezahlt wurde. Wenn Sie bereits gezahlt haben, können Sie den Einwand der Erfüllung auch im vorläufigen Insolvenzverfahren gegen weitere Mahnungen erheben. Nebenforderungen, wie Mahnkosten, fallen ebenfalls nicht an, wenn Sie bereits erfüllt haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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